Oberösterreichischer Volkskalender 1928

Bogen das Fünffache der Gebühren ad a); Mitteilungen des Berufungs– gegners, vom ersten Bogen das Doppelte der Gebühren ad a); Re– visionsschriften, vom ersten Bogen das Zehnfache der Gebühren ad a); Revisionsbeantwortungen, vom ersten Bogen das Fünffache der Ge– bühren ad a). In den Fällen b) und c) ist für jeden 'Yeiteren Bogen die Gebühr ad a) zu entrichten. Ge– werbegerichtliche Eingaben sind bis zu einem Werte des Streitgegen– standes von 50 S frei. d) Protokolle, vor einem Gerichte erster Instanz, Verhandlung bis zu einer halben Stunde vom ganzen Protokolle ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bogen das Doppelte der unter a) festge– setzten Gebühr, für jede, wenn auch nur begonnene, weitere halbe Stun– de das Vierfache; vor einem Ge– richte höherer Instanz das Zehn• fache. B. Im Konkursverfahren und Aus– gleichsverfahren. 1. Anmeldungen bei einem Betrage der anzumelden– den oder angemeldeten Forderun– gen bis 100 S 20 g, von 100 bis 500 S 30 g, von 500 bis 1500 S 50 g, von 1500 bis 10.000 S 1 S, über 10.000 S 2 S. 2. Eingaben des Ge– meinschuldners und des Massever– walters gebührenfrei. 3. Sonstige Eingaben 1 S. 4. Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Kon– kurses, das Fünffache der unter 1. angeführten Gebühr vom ersten Bo– gen. 5. Anträge des Gemeinschuld– ners auf Eröffnung des Konkurses, gebührenfrei. 6. Rechtsmittel an einen Gerichtshof erster oder zwei– ter Instanz 5 S, an den Obersten Gerichtshof 10 S. C. Verfahren außer Streitsachen. 1. Eingaben von jedem Bogen 1 S; in Pflegschaftsangelegenheiten 50 g; Eingaben im Zuge von Verlassen– schaften, deren Wert 10 S nicht übersteigt, sind gebührenfrei. 2. Rekurse und Beschwerden an einen Gerichtshof erster oder zwei– ter Instanz vom ersten Bogen 5 S, an den Obersten Gerichtshof vom ersten Bogen 10 S, in Pflegschafts– angelegenheiten 2 S, resp. 5 S. 3. Eingaben um Eintragung in öffentliche Bücher über unbeweg– liche Sachen und ihnen gleicbgehal• tene Rechte, wenn der Wert des einzuverleibenden oder vorzumer– kenden Rechtes oder bei Ansuchen um Anmerkung der Rangordnung des Pfandrechtes für eine Schuld, deren Betrag 30 S nicht übersteigt, 50 g von jedem Bogen; bei einem 174 Werte des Rechtes über 30 S bis 100 S von jedem Bogen 1 S, über 100 S bis 500 S 2 S, über 500 S bis 1000 S 3 S, über 1000 S bis 1500 S 4 S, über 1500 S bis 2500 S 5 S, über 2500 S bis 5000 S 6 S, über 5000 bis 10.000 8 S, über 10.000 10 S, jedesmal vom ersten Bogen, bei nicht schätzbaren Rechten 2 S vom ersten Bogen. Eingaben um Lö– schung einer Eintragung sind zu vergebühren wie die Eingaben um Vornahme derselben Eintragung. 4. Eingaben um Eintragungen ins Handelsregister. Eintragung der Firma oder Aenderung derselben, welche keine Zweigniederlassung hat, vom ersten Bogen 10 S, in allen anderen Fällen vom ersten Bogen 15 S; um Eintragung eines Gesellschaftsvertrages, Erhöhung des Gesellschaftskapitales oder Ver– längerung der Gesellschartsdauer einer Aktiengesellschaft oder Kom– manditgesellschaft auf Aktien vom ersten Bogen 50 S; einer Gesell– schaft m. b. H. vom ersten Bogen 30 S, einer anderen Gesellschaft vom ersten Bogen 20 S, um Ein– tragung oder Löschung der Prokura vom ersten Bogen für jeden einzu– tragenden oder zu löschenden Pro– kuristen 5 S. Eingaben um Eintra– gung in das Genossenschaftsregister 1 S. 5. Eingaben um gerichtliche Einwilligung zur Annahme an Kin– desstatt vom ersten Bogen 5 S, um gerichtliche Bewilligung zu dem An– suchen um Legitimation eines un– ehelichen Kindes und um einver– ständliche Ehescheidung oder Ehe– trennung vom ersten Bogen 2 S, um Todeserklärung vom ersten Bo• gen 2 S. D. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen: Anträge des Pri– vatanklägers auf Einleiten des Straf– verfahrens bei einem vom Ge· schwornengericht abzuurteilenden Vergehen vom ersten Bogen 10 S, bei anderen Vergehen vom ersten Bogen 5 S, in Uebertretungsfällen vom ersten Bogen 3 S, Nichtigkeits· beschwerden vom ersten Bogen 10 S, Berufungen gegen Urteile der Ge– richtshöfe vom ersten Bogen 5 S, Berufungen gegen Urteile der Be· zirksgerichte vom ersten Bogen 3 S; andere Eingaben bei einem vom Geschwornengericht abzuurteilen– den Vergehen 3 S, bei anderen Ver– gehen 2 S, in Uebertretungsfällen 1 S vom ersten Bogen. - Protokolle vor einem Bezirksgericht, Verhand– lung bis zu einer halben Stunde 1 S, vor einem Gerichtshof 5 S, für

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