Oberösterreichischer Volkskalender 1928

diesem die gesamten Kosten (Aerzte-, Medikamenten- und Spitalskosten, Krankengeld) aufzurechnen und außerdem noch die Nachzahlung der Krankenkassenbeiträge für die ganze Zeit der Beschäftigungsdauer des Lehrlings zu verlangen. Auf Grund der 21. Novelle zum Krankenversicherungsgesetz sind die Beiträge zur Krankenversicherung der Lehrlinge ausnahmslos in voller Höhe durch den Lehrherrn zu entrichten. Arbeitslosenversicherung. Nach der Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (B.-G.-Bl. 215 von 1924) sind vom 1. Juli 1924 an nur jene Lehrlinge arbeitslosen– versicherungspflichtig, die im letzten Jahre der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit stehen. Auch für diese Lehrlinge hat der Lehrherr den Gesamtbeitrag zur Arbeitslosenversicherung aus Eigenem zu bezahlen. Weiterverwendung als Gehilfe: Das Gesetz bestimmt\ daß der Gewerbeinhaber verpflichtet ist, den Lehrling nach ordnungsmäßiger Beendigung der Lehrzeit drei Monate als Gehilfen in seinem Betriebe zu beschäftigen. . Die Bestimmungen des Paragraphen 82 der Gewerbeordnung (wonach eine Entlassung Platz greifen kann, wenn einer von den in diesem Paragraphen erschöpfend aufgezählten Entlassungsgründen vorliegt) werden hiedurch nicht berührt. Die Rechte, die dem Lehrling auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Vertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Es sind daher Vereinbarungen, ob schriftlich oder mündlich, die zwischen Lehrlingseltern und Gewerbeinhaber abgeschlossen werden un~ den Be– stimmungen der Gewerbeordnungsnovelle 1926 widersprechen, ungültig. Einkommensteuer- Abzugstabelle. Taglohn. Doppelwochenbezug. Bis 4.21 S steuerfrei. Bis 59.19 S steuerfrei. Von 4.22 S bis 10.23 S . 10/o Von 59.20 S bis 143.72 S . 10/o " 10.24 „ " 15.95 „ 20/o " 143.73 „ " 224.02 „ . 20/o " 15.96 „ " 21.67 „ 30/o " 224.03 „ " 304.33 „ . 30/o " 21.68 „ " 30.71 „ 3.60/o " 304.34 „ " 431.12 „ . 3.60/o " 30.72 „ aufwärts 40/o " 431.13 „ aufwärts . . 40/o Wochenbezug. Honatsbezug. Bis 29.59 S steuerfrei. Bis 128.25 S steuerfrei. Von 29.60 S bis 71.86 S 10/o Von 128.26 S bis 311.40 S . 1"/o " 71.87 „ " 112.01 „ 20/o " 311.41 „ " 485.39 „ . 20/o " 112.02 „ " 152.16 „ 30/o " 485.40 „ " 659.38 „ 30/o " 152.17 „ " 215.56 „ 3.60/o " 659.39 „ " 934.11 „ 3.60/o " 215.57 „ aufwärts . 40/o " 934.12 „ aufwärts . 40/o Entlohnungen für Ueberstunden sind von der Einkommensteuer befreit, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen einschließlich der Ueberstundenentlohnung 7200 S nicht übersteigt. Ebenso sind Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeiten steuerfrei. Beiträge für soziale Versicherung (also Krankenkassenbeiträge, Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, für die Arbeiterkammern, auch die Gehilfen- und Betriebs– ratsumlagen) dürfen vom Diensteinkommen in Abzug gebracht werden. Der Steuerabzug ermäßigt sich für jede in Versorgung des Dienstnehmers stehende Person (Gattin, ständige Lebensgefährtin, minderjährige eigene Kinder und Enkel, sonstige Verwandte in auf- und absteigender Linie, Stief-, Pflege-, Schwiegereltern, bezw. -kinder oder bedürftige Geschwister und Verschwägerte bis zum zweiten Grade) um ein Zwanzigstel, also 5 Prozent. 107

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