Oberösterreichischer Volkskalender 1928

Wichtig für Schulentlassene und deren Eltern. Berufsberatung. Vor Eintritt in eine Lehre soll der Rat einer Berufsberatungs– stelle eingeholt werden. Die Beratungsstelle gibt dem Jugendlichen Auskunft über seine körperliche Eignung für diesen oder jenen Beruf, überdies über die Aussichten in dem von ihm erwählten Beruf. Probezeit. Die Probezeit dauert, falls nichts anderes vereinbart wird, vier Wochen. Sie kann auch kürzer oder länger sein, darf jedoch drei Monate nicht übersteigen. Probezeit muß in die Lehrzeit eingerechnet werden. Lehrvertrag. Innerhalb vier Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses schriftlich ab1.uschließen, unbekümmert um die Dauer der Probezeit. Bei Abschluß eines Lehr– vertrages den Rat der Lehrlingsschutzstelle einholen. Lehrzeit. Die Lehrzeit darf bei nichtfabriksmäßigen Gewerben nicht weniger als zwei Jahre und nicht mehr als vier Jahre, bei fabriksmäßigen Gewerben nicht weniger als zwei und nicht mehr als drei Jahre betragen. Nachtarbeit. Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Lehrmädchen ohne Unterschied des Alters dürfen zur Nachtzeit, das ist in den Stunden zwischen 8 Uhr– abends und 5 Uhr morgens, nicht beschäftigt werden; die Nachtruhe muß mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden betragen. Lehrlinge über 16 Jahren und Lehrmädchen über 18 Jahren dürfen gegen An– meldung beim zuständigen Gewerbeinspektorat bis zur Höchstdauer von acht Tagen, insgesamt jedoch an höchstens 24 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres, zur Nachtzeit beschäftigt werden, wenn dies zur Behebung einer nicht vorherzusehenden und nicht periodisch wiederkehrenden Betriebsstörung oder zur Verhütung des sonst unvermeid– lichen Verlustes von Arbeitsstoffen erforderlich ist. Im Gast- und Schankgewerbe dürfen Lehrlinge und Lehrmädchen bis zum 16. Le– bensjahr bis 10 Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihre Nachtruhe mindestens neun aufeinanderfolgende Stunden beträgt und ihnen im Laufe des Tages eine mindestens zweistündige ununterbrochene Ruhepause gewährt wird. Haben sie das 16. Lebensjahr bereits vollendet, so findet die Vorschrift des Nachtarbeitsverbotes auf sie keine An– wendung, wenn entweder die Höchstdauer ihrer Arbeitszeit durch Kollektivvertrag be– grenzt ist oder ihnen eine Ruhezeit von mindestens neun aufeinanderfolgenden Stunden eingeräumt wird. Urlaub. Lehrlingen unter 16 Jahren gebührt nach einjähriger Beschäftigungs– dauer ein Urlaub im Ausmaß von 14 Tagen, Lehrlingen über' 16 Jahren ein' solcher von acht Tagen. Erholungsbedürftige Jugendliche unter 18 Jahren können jedoch nach Untersuchung durch den Krankenkassenarzt einen Urlaub im Ausmaß bis zu vier Wochen erhalten. Lchrlingsentschädigung. Auf Grund des Lehrlingsentschädigungsgesetzes hat jeder Lehrling und jedes Lehrmädchen, spätestens vom Be·ginne des zweiten Drittels der Lehrzeit an, Anspruch auf gesetzliche Entschädigung, deren Höhe in den einzelnen Berufen verschieden ist. Ueber das Ausmaß der gesetzlichen Entschädigung erteilen die Lehrlingsschutzstellen der Arbeiterkammern Auskunft. Fortbildungsschule. Der Lehrherr ist unbedingt verpflichtet, dem Lehrling die zum Schulbesuche nötige Zeit\ einzuräumen. Es ist auch Pflicht des Lehrlings, den Unter– richt zu besuchen, da er bei Nichterreichung des Lehrzieles aus eigenem Verschulden zum Nachlernen verhalten werden kann. Krankenkasse. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling sofort bei der Kranken– kasse anzumelden und das ganze Krankengeld selbst zu bezahlen. Wird ein nicht ange– meldeter Lehrling krank, so kann er trotzdem in die Krankenkasse gehen. Er bekommt dort sowohl ärztliche Hilfe als auch Krankengeld. Die Krankenkasse ist jedoch berech– tigt, im Falle das Verschulden der Nichtanmeldung durch den Lehrherrn vorliegt, 106

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