Oberösterreichischer Volkskalender 1928

X. Abschnitt: Altersfürsorge. .A!nspruch auf Rente nach' den Bestimmungen dieses Abschnittes (A'ltersfürsorgerente} haben österl"eich>ische Bundesbürger, die am 1. Juli 192!7 da,s 60. Lebensjahr voJ11endet haben, wenn si,e a)' die Vorausseltzungen für dile Gewährung del' Notstan:dsaushi'lrfe erfül– len, oder b) nach dem 1. Juli: 1927 ledigLich wegen .A,rbei'tsunfähigk.eit vom Bezuge de·r Arbeitslosenunterstützung oder der· Notstandsaushilfe ausgeschlossen werden. Oesierr1eiclJ!iische Bundesbürger, dite nach dem 1. Juli 1927 das 60. Lebensjahr voll– end'en, werden: d'en im Absatz 1 genannten Personen hinsichtli'ch des Anspruches auf A:litersfürsorgerenit,e g~eichgehalten, wenn sie im Zeitpunkt der VoUendungi des 60. Le– bensjahves oder spä'terhiin die i'm Atbsatz 1 angeführten Voraussetzungen erfülien. Die Rente beträgt monatlich das Zwanzigfache jener täg1ichen Arbeitslosenunter– stützung, di 1 e der Anspruchsberechtigte zuletzt bezogen häUe. Die Rente wkd monatlföh im vorhinein ausbezah'lt. Vorschüsse auf .A,Uiersfürsorge'lienite sind unstatthaft. Die A:ltersfürsorgerenten ,sind ,erstmaLig für den Monat Oktober 1927 f'l.iüssigzumachen. Die Kosten der .Alt 1ersfürsorge werden vorschußweise vom Bunde bestri:tten. De•r Aufwand wi,rd zur Häfüe durch Beiträge der Arbeitgeber und A,rbettnehmeir, zu einem SechsteF vom Bund, zu ,einem Drittel vom Land, m dem der Rentner seinen Wohnsitz hat, gedeckt. Di'e Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden als Zuschlag zu den A 1 rbeiltslosenv,evsicherungsbeiträgen in der Höhe von 20 vom Hun:dert des Norma'lbeitra– ges zur Krankenversicherung ,eingehoben. Els wagten bi,sh~r die bürge'rlichen Parteien nicht, die außerordenfüche Nots,tands– unter:stützung ,einzustellen, .abe·r durch den .A,rtikcl 10 dieses Gesetzes werden die .A,l~en verurtem, 10 Tage im Monate zu hungern. Ein im Bezuge der Notstandsunterstützung Stehender hat beispiel~eise jetzt pro Woche 12 Schfiliing eirhlaliten. Ab 1. Oktober 1927 w.i!rd er nul' mehr 8 Schillldng bekommen. Von den Aliein wohnen vi 1 ei1e in: Land– gemeinden, d'ies'e werden niema,Fs ,in den G,enuß d!e 1 s Gesetzes kommen. So ,sieht die Fassung d'i!eser einen in Kraft t,retenden Bestimmung aus. Dabei wfrd, von: den Indu– str'.iJeUen Be:zri.rkskommissionen Hunde,rten, di 1 e im Bezuge der NotstandsUlllterstützung stehen:, diese eingestel])t, weil angeMich d'eren Lebensunterh1aM nicht gefäh!rdet ist. So wird: oft ·ein Sohln oder eill'e Tochter, trotzdem sde seLbst ve,rrueii,rat,et sind und auch noch Kinder haben, ,gezwungen, die Elitern von ihrem ärmlichen Einkommen zu erhalten. Alles deshalb, damit die Zahl der Rentenberechti'gtlen gekürzt wird. 0, es ist eine he,r:rHche Gesellllschlaftsordnung, die jenen, die oft mehr als ein hialtbes' J,ahrhundert sich geschunden, iln den altten Tagen di 1 e Lebensration kürzt oder ganz entzieht. Es witrd Aufgabe der .Arrbeitierkltm,se sein, endlich füren Feinden die bisher ermögllichte' Aus– nützung der Macht .aus den: Händen zu nehmen und fühlende Menschen an SteiLlle deT gefühbllosen zu setzen. Die Angestelltenversicherung. Mit 1. Juli 1927 trat das Bundesgesetz vom 28. DeZJember 1926', betreffend die Kran– ken-, Stel1enlosen-, Unfal~- und Bensionsversicherung der Angestellten (B.-G.-Bl. Nr. 388) vol'1inhalt1ich in Kira:tt. Wir fühPen hier kurz d'iie wichtigst1en Bestimmungen dfeses Gesetzes an, im übl'igen verweisen wir auf d>as vom Zentrra1vereim d&' kaufmännii!schen Angestellten Oesterveicbis herausgegebene Büch1ein „Dte neue österTeichti:sche Ange– steHtenversicherung". Wer ist versicherungspflichtig? Jeder AngesteLltl'e, das sind aHe Personen, die dem .Angest,elllt!engesetz unter1liregen, Personen, cHe .Aufsichtstätigkei~ verrichten, ~erner Lehrlinge (Praktikall'benh V 1 erkii,ufer, Verkäuferinnen. Umfang der Versicherung. Kirankenversichemng, Pensionsversichemng (Invafüdiltäts- und Mtersversi~hemng, Witwen- und Waisenversi!cherung)', Unfallversichterung und St 1 elllerrlosenversi:cherung. 104

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