Oberösterreichischer Volkskalender 1928

die Doppeliwaisenrente drei Achitel jen>er Inva:li!ditätsnmte, aiuf die der Versich'erte zw, Ze1t seines Todes Anspruch oder Anwa,rtschaft hatte. Aus statt u n g s b e i: trag. Weibliche V,ersicherte, dile die Vorall'ss~zungen des § 98 erfüllen, haben im Falile ihrer Verheiratung Anispruch auf einen AusstaHungsbeitrag in der Höhe des vierfachen Monatsbetrages jener Invaliditätsrente, auf dile sie im Zeit– punkte der Eh,esch1i:eßung Anspruch oder Anwartschaft haben, zuzüg1lrich eines Betrages von 2'4 S. Der Anspruch .auf- Gewährung des Ausstattungsbeitrages ist bei sonstigem Ausschluß binn1en sechs Mon.a'ben nach der Eheschließung geltend zu machen. Durch den Empfang des Ausstattungsbeitrages werden die Rechte aus dem V,ersichenmgsV'erhältnis nicht berührt. Der Ausstattungsbeitrag gebührt nur einmal. Zu jeder flüssigen Rente gebührt grundsätzliich ein Zuschuß aus öffentlichen Mitteln, und zwar von 6 S zur Invaliditäts- oder Altersrente, 3 S zur Witwen(Witwer) 1 vente, 1.5 S zur Waisen-, 2.2{~ S zur' Doppelwai'senrente und von 1 S zum Kinderzuschuß monatlich. Ei'n AnsP'ruch< auf Witwen<(Witwer)rente besteht nicht, 1. wenn d 1 e'l' Versicherte im Zeitpunkte der Eheschließung das 55. Lebensjahr bereits übe·rschritten hatte oder von diesem Zeitpunkt Ms· zu seinem Tode im Sinne di<eises Gesetzes invruiid wair, es sci denn, daß a1)1d'er Tod des Versicherten die Folge eines nach der EheschHeßung ,erlittenen Un– fal1es ist oder b) in di,eser Ehe ·ein Kind gebo•ren oder durch die Ehe legfümiert wurde oder c)' di'e W<itwe sich im Zeitpunkte des Todies des Versicherten erwJ.esenermaßen im Zustande der Schwangersch.aft befunden hat; 2. wenn beim Ablieben des Versicherten die Ehe gebrennit wru' oder d~e Gatten aus allleinigem Verschulden des Rent 1 enwerbe·rs nicht in ehe'licher G,emeinschaft liebten oder wenn eine anspruchsberechtigte Witwe aus einer früheren Ehe vorhanden ist. Der Anspruch auf Wiltwem,ente endet! auch mit der Verh 1 e"iratung der Witwe. Die EmpfängeTin einer Witwenr,ente hat in di 1 esem Fallle An– ,spruch auf- eine Abfertfgung in der Höhe des 36fachen Monatsbetragtes iihrer R·ente. Di-e Rentensät>z,e sind außerordenfüch niedrig, besonders schliecht werden die Wit– wenrent,en behandelt. Organisation der Versicherung. Träger der Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Den Krankenkassen ob– liegt die Durchführung der Krankenversicherung und die Mitwirkung an der Durchfüh•– rung der Versicherurrg in den ander~m Zweigen der Ar'beiterv,ersicherung. A'1le Kran– kenkassen sind den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen. Dre Hauptv,erisammlung der Krank,enkasse besteht zu einem Fünftel aus Vertret•ern der Arbeitgeber, zu vier Fünfteln aus Vertretern der Arbeitnehmer, die aus unmittel– barer Wahl hervorgehen. Der Vo,rst 1 ru1d der Kntnkenkas·se besteht zu eiinem Fünfte 1 l! aus V,ertrellern dier Arbeitgeber, zu vier Fünftelll' aus Vertretern der A1rbeitnehmer. Träger d'er Unfal'lversicherung und der Invalidenversicherung ist die Arbeit'eTver– sicherungsanstalt in Wdlen. Aufbringung der Mittel. Die zur Deckung der VersicherungsJleistungen aus den genannten Versicherungszwei– gen werden durch einen Beitmg (Sozialversichernngsbei'l'rag) aufgebracht. Der Bedtrag für die ve1,sich 1 erungspflichtigen P,ersonen ist vom Arbeitgeber und vom Versicherten zu gleli.lchen T,ei:te'll' zu t'ragen. Di,eses Gesetz, das momentan entspr,echend der wirtschaftlichien Lage· der R,epubHk wenig bi:et·e<t, hai nur den Nachteil, diaß es nicht in Kraft trittt. Um d!iE\ Erringung seilner Wirksamkeit wird das a·rbeiltendie Volk schwer ringen müssen. Seit dem Jah'rie 1919 haben wi,r• für die Arbeits,losen die ArbeitsJlosenunt,erstü:tzung. Aus besond•erer Liebe zum Volke ha,ben die die Regierun,gskünsUer, a,lilen voran del' ge– hor'Same Indiu.striehl.enV'ertreter Bundeslmnz1er Seipel~ es durchgesetzt, d'aß eilne Bestim– mung des, Gesetzes ill' Kmft 1 tritt, die anscheinend eine Wohltat, aber in Wahrhei't eine Aushungerung, der alten Arbeiter bedeutet. Da es allie wissen soil'ell', wie dieser Artikel lautet, setzen wir den G,esetzestext her: 103

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