Oberösterreichischer Volkskalender 1928

genstand dieT' Inva,li'<l!envensicherung sind: Inval!iditäts~ und Ailtersrente; HinterbJiebenen– renten, und zw~n· : Witl\v,en(Witwer1)reni>e1, Waisenrenten. Aus,&tattungsbeiit:rag. Invalidenversicherung. Ueber die Invalidenv,ersicherung sagt das Ges·etz: Der Anspruch auf Invali'ditäts– und A-ltersrenLe ist zunächst an die Bedingung geknüpft, da:ß der Versicherte innerhalb der J.etzten fünf Jahre vor Ein1ritS des Versicherungsfalles mindestens 104 Beitragswochen zurückgelegt· Im'!!, von denen mindest,ens 52, die auf der Vers,icherungspflicht beruheni. oder 78, die auf der Ve1,sicherungsberechtigung beruhen, in die letzten drei Jahre· vor Eintritt des V•ersicherungsfaLles fallen müssen. Für Versicherte, die bereits 500 Beitrags– wochen erworben haben und di'e das 45. Lebensjahr überschritt1en haberr, gelten' in der Zeit nach der 500. Beitragswoche auch die Wochen, a) für diie sie von ,einer nach diesem Ge,;etz ,eingerichteten Krankenkasse für ihre Person Krank-engeid (Schwangeren- bezw. Wöchnerinnenunterstützungh oder b) auf Grund der gesetzl: 1 ichen Vorschrift-en Arbeits– losenunterstützung bezogen haben, als Beitragswochen:. Alsi ilnvaüd gil~, wer ni'Chil! mehr imstande ist, durch: ,eine Tätigkeit, die seinen Kräft,en und Fähigkeit•en entspricht und ihm unt,,e,r bil!Liger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Beruf·es zu– gemutet werden kann, ,ein Dritt'ell d'essen zu erwerben, was körperlich und geisti'g gesun– den Person,en de11selben Airt milt ähnl'icher Ausbildung in ders•e~ben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Im Falle dler Erfüllung der Bedingungen des § 98' gebührt dem Versichert,en, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er bereits 500 Beitragswochen erworben h1at, die Inva'liditätsrent,e aLs AltersTent,e, auch wenn er noch nicht invaHd ist. Der Anspruch auf A,lters,rente beginnt mit dem Tage nach Vollendung des 65. Lebens– jahres, sof,ern die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, andernfalls rn,jlt der späteren Erfüllung dieser Voraussetzungen. Jet der Empfänger einer Invafüditäts– rente deraTt h:iliflos, daß er ständig der Hilfe und Wartung beda·rf, ,so ist die Leistung der Versicherungsanstalt auf das 1¼fache zu erhöhen. Diese Erhöhung bJleibt bei Bemessung des Kinderzuschusses und der Hint'erbliebenenrenten außer Betracht. B e z ü g e de I' Hin t e r1b I i e·b e n e n. Di,e W:iJtwe dies Versföhert'en hiat Anspruch auf den Bezug von Witwenrente durch zwölf Monate (zeitliche Witwenrente). Nach di•e– sem Zeitraum beS'teht ein Anspruch auf Witwenrente nur a)• so1ange die Witwe invaHd ist; b)' sobald sie das 65. Lebensjahr vollendet hat; c) sokmge sie mehr alls, zwei unver– sorgte Kinder unter 18 Jahr,en oder ein wegen körperl!icher ode;r geii,stiger Gebrechen vollständig erwerbsunfähige& Kind zu •erhalt•en hat. Ist eine anspruchsberechtigte•Witwe nicht vorhanden, so gebührt der a.ls A'ng,ehör,igen g,eltenden Wirtschaftsführ:erin der Bezug einer Rente im Ausmaße der Witwenrente durch zwöl1 Monate. Nach dem ver– sicherten Vat,er oder der versicherten Mutter haben di1e unversorgten l1eibliichen Kinder, solange ,sie das 18. Lebensjahr rnicht vollendet haben, Anspruch auf Waisenr,ente. Unehe– liche Kind•er haben jedoch nur dann Anspruch auf Waisenrente nach ih'rem Vater, wenn die Vaterschaft des Versichert 1 en gerichtlich festgestellt oder vom Versicherten vor Ein,. tritt des VersicherungsfaHes anerkannt worden ist. Dem V,ersicherungsträg,er• obliegen die im folgenden dargesteHten Ver,si:cherungs– leistungen. Zu d~es,en tritt ein Zuschuß aus öffentlichen Mitteln hinzu. Di.e Bemessungs~ grundlage für die Leistungen aus der Invalidenversicherung i.s't d.ie durchschnitt'liche Bei'– tragsgrundlage innerha:fü des Bemessungszeitraumes. Als· Bemessungszeitraum ge,J'ten die I,etzten 104 Kaliender\wochen vor Eintritt des Versicherungsfalles; hat die Versiche– rung in diesem Zeitpunkt noch nicht durch 104 Wochen gedauert, so gilt a'ls Bemessungs– zeitraum die V,e11s1ich1erungsdauer. Die Invaliditäts(Alters)'renie beträgt!, wenn der Ver– sicheTte im Zei'tpunkte des V,ersicherungsfa1'1es mindest,en-s 500 Beitragswochen erworben hat oder wenn der Versicherungsfall föe Folge eines A'rbeitsunf.aHes ist', das 10fache der Bemessunggu:und~age, in afä:m anderen Fällen das, 6 2 /3fache der Bemessungsgrundlage monat1'ich; si•e darf nie weniger al1 s 12 S monatlich betragen. Dile Witwen~ und Witwer– rente be'trägt die Hälfte, di,e W.a:i>senrente eines einfach verwaisten Kindes ein Vi'e>rter, 102

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