Oberösterreichischer Volkskalender 1928

tigeu, die nach § 2 desse1ben Gesetzes von der Versicherungspflicht Ausgenommenen sowie die im § 4 des erwähnten Gesetzes genannten Personen; die auf Grund eines Dienstbezuges nach den Bestimmungen d!es Gesetzes über die Kmnkenv,ersich 1 erung der Buadesangestelllen Versicherten und die nach § 2, Absatz 1, desselben Gesetzes von der Yersicherung Ausgenommenen. Von d,er V,er,sicherungspfücht sind ausgenommen: die Bediensteten der Oesterrei– chischen NationaJlbank sowie die Bediensteten der dem internationalen Verkehl'e die– nenden: Donauschiffah!rtsunteruehmungen, wenn diesen BediensteteJ;J., beziehungs– weise deren .A!ngehörigen und Hinter·bli-ebenen im FaHe der Erkrankung, eines ATbeüs– unfalles', der, Invalidität, des A:lters und des Todes des· Ernährers Ansprüche au~ Lei– stungen gesichert srind, die den Leistungen dieses Ge&etzes gilleichwertig sind; di,e Heeres– ang,ehörigen des Präsenzd!i'enstes; die Zwischen:meister (St'iickmeister)' im Si'nn!e des Gesetzes über die Heimarbeit; die Gattin (der Gatte), df.e Eltern (Sti'ef-, Schwieger– elt<ern)' d-es Arbeitgebers; flerrson:en:, die, ohne als Hausgeh'illren oder als Aufzugswärter, Gärtner, Hausbesorger, Kl'.aftwagen1enker beschäftigt zu sein, zur Verrichtung, von A:rbei– ten i:m Eimrelhaushalt'e v•er<Wendet werden, wie zum Bei,spier Bed'ienerinnen, Wäscherin– nen, Nähemnnen. Nebenberufüche, vorübergehende oder der Dauer oder dem Arbeitsentgelt nach geringfügige Dienstleistungen ,sind von der VersfoherungsipflicM insoweit ausgenommen, als dies durch Verordnung bestfmmt wJrd. Die Land- und Forstarbeiter sind vollkommen:, auch bei Inkraftsetzung · dies,es· Ge– s etz:es, ausgeschieden. Man ,sieht, wie da künstHch Klassengegensätze geschaffen werden. D1iie Angestelllt-en haben seit 1909 ein Pensi'onsgesetz, was nun seit 1. Julii 1927 bedeutend veribesse·rt wurde. Die .A!rbeit,er haben ein Gesetz, das wegen seiner famosen ScMuß– bestimmung vol'läuft:g wertllos ist. rn.,e Lan:dL und Forstiarb'eite'I', bisher die Ttreuesrten der Regierungsparteien. erhalten zum Dank nicht -einmaJI ein Gesetz, das vielleicht ei'nmal in Kraft tret:en wird. Die Lohnkla'ssen !im neuen Gesetz werden analog mit dem Kra,nkenv,ersicherungs– gesetz mit z:ehn Klassen bestimmt. Die Träger der Versicherung sind: Für die Krankenver,sicherung di 1 e Krankenkassen; für die Unfollver•sicherung und die Invalidenversicherung die Arbeiterversicherungsanstalt. Amtsdauer der Verwaltungskörper, Versicherungsvertreter, Wahlen: Di!e Amtsdauer der V·erwaltungskörper der nach diesem Ges,etz eingerichteten Ver– s,icherungsträger währt vier Jahre. Den V.erwalitungskörpern der Versicherungsträger gehör:en, soweirt.' da,s Gesetz es vorschreibt, Ve·rl!reter d!er A:rrbeitgeber und! de,r A,rbeit~ nehmer a:ls Mitgi'teder an (Versicherungsvertreter). Wäh1bar als V 1 ersichernngsvertreter sind nur Personen; die das 21. Lebensjahr vollendet haben und i'm übrigen die Voraus– setzungen für dri.ie Wählbaxikeit in den Nationalrat erfüMren. Von der WähilbaTkeit a,usge– sch'lossen sind Personen, über die der Konkurs oder das Ausg~eichsve rfah.rren: eröffnet ist. Wer die Berufung als Versicherungsvertreter ohne zulässigen Grund ablehnt, ist vonl der Aufsichtsbehörde mi't Gelldbuße bis 500 S zu be1egen. Die WahLen in diie Verwaltungs– körper sind geheim; wenn· mehr a:Ls- zwei' Per,sonen zu wählen sind, finden si,ei nach den Grundsätz:en der VerhältniswahrJI statt; in den anderen FäHen ist für die Wah1 die Mehr– heit der abgegebenen Stimmen erfordei,lich. Di 1 e näheren Bestimmungen über d~e Wah– len werden durch Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des National– rates bedarl, erlassen. Gegenstand, Gliederung der Versicherung. Gegenstand der Krankenversicherung sind: Krnnk,enhilfe, Mutterhilfe, Begräbnisge1d. Gegenstand der Unrallv•erslcherung sind: Verietztenrent·e und Beistehlung' von Körper– ersatzstücken und orthopädischen Behelfen; Heilverfah'l"en; Hinterbliebenenrenten und zwar: Wiitwen(Witwer)rrente, Waisenrenten, Renten sonstiger Hinterbliebener. Ge- 101

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