Oberösterreichischer Volkskalender 1928

Soziales. Die .R.ltersfürsorge. D,er Kampf der Sozialdemokratischen Partei Oesterreichs führte dazu, daß endlich die Vodage über di-e• Alter:s-, Inva,füden-, Witwen- und Waisen-Versicherung beraten wurde. Sie wurde, dem WiUerr aller Volksvertret,er enisp1•echend, ,,Air b e i t e 1,_ v •e r s ich ,e tf' u n g s g e s e t z" genannt, weil' m d,em Gesetz· die Kmnkenv,ersiclrerung,, di'e Unfallversicherung und die InvaJiidenversicherung geregelt werden·. In 47 Sitzungen wurde das Gesetz im Ausschusse für Soziale Verwaltung beraten. In vieien Sitzungen wurde vorher das „Angestelllten - V ·ersicherungsgesetz" und da,s „Kran– ken k a s s e n - 0 r g an i s a t i' o n s g e s et z" beraten und beschlossen. Diese beiden Geset71e sind notwendig gewesen, wegen der Organisation des „Arbeiter-Versicherungs– geseizes". Das Geset21 wurde beschlossen, aber mit einer Bestimmung, die das ganze Ges·etz wertlos, macht. - Dei• Artikel III besagt: ,,Dieses Gesetz tritt, soweit e& sich um di-e Vorber-eitung seiner Durchführung handelt, mit dem Tage de1' Kundmachung in: Kral\t; die Be.,;timmun– gen des § 250 sowi 1 e die Bestimmungen des X. AJbschnittes (§§ 264 bis 27'2} treten mit 1. Juli 1927 in Wirksamkeit. Der Beginn der Versicherung ,vird· durch Verordnung der Bundesi,egie•rung be– stimmt, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf. Diie Ver– ordnung ist zu erfassen, wenn a)' di:e Zahl der im Bezuge der A:rbeit-slosenunterstützung (Noistandisaiushillfe)• ,stehenden P,ersonen im Durchschnitt eine1:1 Katenderha]bjahres auf 100.000 gesunken ist, wobei die im Genusse der Aliersfürsorgerente im Sinne des X. Abschnfües des vorHegenden Gesetzes Stehenden in die genannte Zahl nicht einzu– rechnen sind, und b) aus dem Zusammenhalt der Steigerung des Außenhan:dels, der Zu– nahme der Inlandsverfrachtung und der Fortschritte der landwirtschaftlichen Produktion eine derartige Besserung der Gesamtlage der Wirtschaft zu erkennen ist, daß die Mehr– belastung der Wfr.tschaft und der• öffentlichen V•erwaliung durch die Durchführung des Arbeiterversicherungsgesetzes kompensiert erscheint. Mit der BereitsteHung der erfo1·derlichen statistischen Unterlagen ist das Bundesamt für Stat-istik zu betrauen. Die zur Beurteilung der Wirtschaftsllage notwendigen statistr– schen Nachwe>ilsungen sind vom Bund 1 esamt für 1 Stat 1 i,sl:1k spätestens d1,ei Mona,te nach Ablauf jedes Kaienderhalbjahres der Bundesregierung vorzulegen, die sie unverzüglich dem Hauptausischuß des Nationalrates mitzuteilen hat. Die Weisungen an das genannte Amt über die Auswahl dei, in das Beurteilungsmaterial einzubeziehenden Ellement,e und ihre Bewertung sind von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen." Vergebens wm:•en aID.,e Einwendungen der Arbeitervertreter. Die Mehrheit diesi Natio– nalrates, die Christlichsoziialen, Großdeutschen und Landbündler, stimmten für das Nichtinkrafttreten de,r Vortage. Es werden noch schwe·re Kämpfe not– wendig sein, um endlfch den A•rbeitern ihr längst verdi,entes Recht, ,,Fürsorge für das AHer" zu sichern. Für wem wird das Gesetz gelten? Für alle, die auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses berufsmäßig beschäftigt sind. Ebenso für alle Heimarbeiter oder Mittelspersonen. Ausgenommen vom Gesetze sind: Die ausschl'reßlich oder vorwieg:end in der Land- und Fo'l'stwirtschafit Beschäftigten; die nach den Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes· Versicherungspflich- 100

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