Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1969

Bürgerliche Brauerei Steyr Ges. m. b. H. STEYR, Pachergasse 7 Telefon 20 50 LINZER BIERNIEDERLAGE sieht in die „aller höchsten Ortes bestätigten Überschläge " nehmen woll te. Als Verwalter des früheren Klosters legte das Ratsmitgli ed Franz Xave.r Gapp seinen Amtskollegen ein Schrei ben der Kameralverwaltung vor, in welchem mitgeteilt wurde, daß das Klostergebäude mit der Kirche und Lorettokapelle auf 2700 Gulden geschätzt wurd e. Der Rat wurde auf gefordert sich zu äuß ern , ob er das Klostergebäud e mit der Kirche und Lorettokapelle erwe rben und unter welchen Bedingungen er dies. tun wolle. Nach Rücksprache mit den Gemeindefürsprechern erklärte der in sei ner Sitzung am 29 . Dezember verbindlich, die vorerwähnten Baulichkeiten um ge nannten Schätzwerk anzukaufen. Zu seiner Überraschung erhielt der Magistrat rund neun Monate später einen Kaufvertrag zu r Unterzeichnung vo rgelegt, der jedoch auf 3500 Gulden lautete. Auf Grun d des im Vorjahre gefaßten Beschlusses die Baulich - keiten a nzukauf en, fertigten Bürgermeister, Magistrats räte und Gemeindefürsprecher den Vertrag. Damit war das Kloster endgültig in den Besitz der Stadt übergega ngen und am 28. März 1787 konnte Magistratsrat Schellmann über den „'Fi.irga ng deiÜbergabe" berichten. Der Hochaltar der Kirche wurde über Auft rag des Kreisamtes vom 27 . Apri l 178 7 der Pfarre Thanstetten überlassen. Einige Wochen später ergänzte das Kreisamt seinen Auftrag und vers tändi gte den Magistrat, daß neben dem Hocha ltar samt dem Tabern ake l, auch das Kruzifix der Kirche, das Fastenbild, d.i e Pyramiden, di e Antipendien und der Altarstein der gena nnten Pfarre gegen Quittung ausgehändigt werden soll e. Über Einspruch des Magistrates erlaubte das Kreisamt am 23. September 1789, daß das „Cöl estiner inn entabernakel" und ein Antipendium in der Stadt verblieben durften. Das Benefizi atenhaus des Ordens in der Stadt kaufte der Kassenkontrollor der Hauptgewerkschaft, Franz Anton Kuen, und bewarb sich unter Hinweis auf diese: Erwerbung, um das Bürgerrecht der Stadt. 116

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