(Theatern, Kinos, Gast- und Kaffeehäusern, Vcrgaügungslokalen, Ausstellungshallen, Bahnhöfen, öffentlichen Verkehrsmittel udgl.) angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden, einschli eß lich der durch Lautsprecher, durch Lichtwirkungen oder in anderer Weise hervorgebrachten, ohne Unterschied der Herstellungsart und des Herstellungsstoffes. Auch private Räume sind öffentliche Räume, wenn $ie dem allgemeinen Zutritt offen stehen. Ankündigungen durch Einschaltung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften fallen nicht unter diese Steuerordnung. Ausmaß der Abgaben: Die Abgabe beträgt 10 von 100 des für die Veröffentlichung der Ankündiguni; entrichteten Entgeltes. Die Abgabe von solchen Ankündigungen, für die ein Entgelt nicht entrichtet wird, beträgt a) wenn die Ankündigung optisch wirkt, S 0,50 für j eden angefangenen Quadratmeter ihres Ausmaßes je angefangenen Monat pro Stück, b) wenn die Ankündigung akustisch wirkt, b~ . S 5,- s 20,- j e angefangenen Tag nach der Zeitdauer innerhalb des Tages. Die Abgabe der Ankündigungen, die im Umherziehen durchgeführt werden, beträgt das Zehnfache der oben angeführten Gebühren. Die Abgabe von Ankündigungen durcl1 Flugzettel beträgt je angefangene 100 Stück S 1,- Abgabenschuldner ist, wer eine Ankündigung vornimmt oder vornehmen läßt. Wird die . Ankündigung durch ein gewerbs"mäßiges Ankündigungsunternehmen durchr;eführt, so ist dieses zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet; es haftet mit dem Auftraggeber zur ungeteilten Hand. Fälligkeit Die Abgabesclrn ld entsteht mit der Veröffentlichung der Ankündigung. Anzeigepflicht: Wer eine Ankündigung ohne Heranziehung eines gewerbsmäßigen unternehmens durchführt, hat vor Vornahme der Ankündigung dies der für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Umstände beim anzumelden. Die Säumnisfolgen sind . die gleichen wie bei Gemeindeabgaben. Ankündigungsunter Angabe Stadtsteueramt den anderen 159
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