Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

Für den Anschluß eines Hauskanals an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage ist eine Kanalanschlußgebühr an die Stadtgemeinde Steyr zu entrichten, die sich als Produkt der Quadratmeterzahl der verbauten Fläche jedes Geschoßes dei'. angeschlossenen Liegenschaft und des Einheitssatzes von S 15,- per Quadratmeter verbaute Fläche errechnet. Keller und nicht ausgebaute Dachgeschoße bleiben hierbei unberücksichtigt. Fiilligkeit: Die Kanalanschlußgebühr ist fällig, sobald der Kanalanschluß • tatsächlich hergestellt ist. Die Gebührenpflicht tritt im Zeitpunkt des Behördenauftrages oder der Genehmigung zur Herstellung des Kanalanschlusses, bei der Errichtung oder Vergrößerung von Bauwerken, durch die die bisherige Gebührenbemessungsgrundlage erweitert wird , im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung ein. Str'.1fbestimmungen: Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Gebühr verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu S 3.000,- oder mit Arrest bis zu 2 Wochen geahndet. 10. ANKVNDIGUNGSABGABE Rechtsquellen: Ankündigungsabgabegesetz vom 14. 12. 1949, LGBI. f. O.-Oe. ,.. 18/50 (Ankündigungsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 28. 2. 1950). Gegenstand der Abgabe : Alle öffentlichen Ankündigungen im Stadtgebiet Steyr. Oeffentlich<1 Ankündigungen sind alle Ankündigungen in Schrift, Bild oder Ton, welche an öffentliehen Straßen, Wegen und Plätzen oder in öffentlichen Räumen 158 STEYR / HARATZMÜLLERSTRASSE 33 Telefon 2266 Hoch- und Tiefbau Planungen Bautie1·atung Kamin-Scbleiiverfahren

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