Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

Gebührenpflicht: Nach Maßgabe des nachstehenden Tarifes sind Gebühren zu entrichten: a) Für den Anschluß eines Objektes an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage der Stadt Steyr (Wasserleitungsanschlußgebühren) und b) für den Wasserbezug aus dieser Wasserversorgungsanlage (Wasserbezugsgebühr). c) für die Beistellung von Wasserzählern. Ab 1. 10. 1958 betragen die Wasserbezugsgebühren pro m3 S 1,20, die Wasserleitungsanschlußgebühren bei einer Rohrweite bis 20 mm (3/4") bei 20-25 mm (1 ") bei 25-30 mm (5/4") bei 30-40 mm (6/4") bei über 40 mm für eine Speicherüberprüfung für eine Druckprobe die Wasserzähler-Leihgebühren für 13-20 mm-Zähler monatlich für 25 mm-Zähler monatlich für 30 mm-Zähler monatlich für 40 mm-Zähler monatlich für 50 mm-Zähler monatlich für 80 mm-Zähler monatlich . S 405,- . S 525,- . S 695,- . S 765,- . S 885,- . S 40,- .s 70,- . S 5.- . S 7.- . S 7.50 . S 15.- . S 30.- . S 35.- Es besteht nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz Anschlußzwang. Die Abgabe des Wassers aus der städtischen Wasserleitung erfolgt nach Abmessung durch die beigestellten Wasserzähler. Fälligkeit a) der Wasserleitungsanschlußgebühren: Sie tritt im Zeitpunkt des Behördenauftrages bzw. der Genehmigung zur Herstellung des Wasserleitungsanschlusses, bei der Errichtung oder Vergrößerung von Bauwerken, durch die die bisherige Gebührenbemessungsgrundlage erweitert wird, im Zeitpunkt der Erteilung der Behördenbewilligung ein. b) Die Wasserbezugsgebühren werden vierteljährlich durch Ablesung des Wasserzählers ermittelt und sind bis zum 15. des auf die ·zustellung der Gebührenvorschreibung folgenden Monates zu entrichten. Bei Üherschreitung der Zahlungsfrist wird ein Säumniszuschlag von 2 v. H. eingehoben. Außerdem hat der Gebührenpflichtige die entstandenen Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Strafbestimmungen: Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Gebühr verkürzt oder einer Verkürzung .ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu S 3.000,- oder mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. 9. KANALANSCHLUSSGEBOHR Rechtsquellen: § 55 der Bauordnung für Steyr vom 13. 3. 1875, G. u. V.-BI. Nr. 14, lnteressentenbeiträgegesetz 1958 vom 12. 7. 1958, LGBI. für Oberösterreich Nr. 28, Kanalansd1lußgebührenordnung für die Stadt Steyr vom 4. 12. 1959. 157

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