7. MÜLLABFUHRGEBÜHR Rechtsquellen: 0.-0. Müllabfuhrgesetz vom 11. 3. 1959, LGBI. Nr. 15/59, Müllabfuhro.rclnung der Stadt Steyr vom 4. 12. 1959 und Gebührenordnung für die Müllabfuhr vom 19. 5. 1953. Gebiihrenpßicht Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die gemeindliche Müllabfuhr wird von den Eigentümern der an diese angeschlossenen Liegensclrnften eine Miillabfuhrgebühr eingehoben, und zwar a) bei wöchentlich einmaliger Abfuhr S 72,- und b) bei wöchentlich zweima liger Abfuhr S 144,- pro Mülltonne und Jahr. Diese Gebühren reduzieren sich verhältnismäßig, wenn ausnahmsweise längere Abfuhrzeiten festgesetzt wurden. Neben dem Eigentümer des an die l'ifüllabfuhr angeschlossenen Grundstückes haften für die Gebühren auch die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benützung eines Grundstückes oder von Grundstücksteilen (Wohnungen, Geschäftsräumen, Lagerplätzen) Berechtigten, nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Der Bürgermeister bestimmt die Zeiträume, innerhalb welcher die Einsammlung und Abfuhr des Hausmülls zu erfolgen hat. In besonders gelagerten Fällen kann ein längerer Abfuhrzeitraum als üblich festgesetzt werden. Vom Müllabfuhrpfüchtbercic4 sind bebaute Grundstücke ausgenommen, wenn die Müllabfuhr von diesen Grundstücken wegen ihrer abgelegenen oder schwer zugänglichen Lage oder ans sonstigen - wichtigen G1·ünden nicht einwandfrei möglich ist. Auch bei Vorliegen eines· berücksichtignngswürdigen Interesses an der privaten Verwertung des Mülls ·kann auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlußpflicht vom Bürgermeister erteilt werden. Die Anzahl der Müllgefäße, die den einzelnen Liegenschaften zugeteHt werden, best ii.nmt ebenfalls der Bürgermeister. Die von der Gemeinde beigestellten Gefäße und die sonstigen Einrichtungen der Müllabfuhr sowie der· Müll selbst nach seinem Verladen auf die Abfohrwagen sind Eigentum der Gemeinde Steyt. Einhebung der Müllabfuhrgebühr und Fälligkeitstermin Die Gebührenpflicl1t beginnt mit dem T~g~ de,' Einbeziehung des betreffenden Grundstückes an die gemeindliche Müllabfuhr. Hierüber erhalten die Gebührenpfüchtigen vom Magistrate einen Dauerbescheid, aus eiern die Fälligkeitstermine zu ersehen sind. In den "fo lgenden Jahren sind die im Bescheid angegebenen Raten jeweils bis zum 15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. eines jeden Jahres zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger, Entrichtung der Müll abfuhrgebühr wird ein Säumniszuschlag von 2 v. H. der am Fälligkeitstage rückständigen Gebühr vorgeschrieben. Außerdem sind die entstandenen Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten vom Gebührenp'flichtigen ·zu tragen. · 8. WASSERLEITUNGSANSCHLUSSGEBÜHREN UND WASSERBEZUGSGEBOHREN Rechtsquellen: Interessentenbeiträgegesetz 1958 vom 12. 7. 1958,- LGBI. Nr. 28, Finanzausgleichsgesetz 1959 vom 18. 3. 1959, BGBI. Nr. 97, Gemeindewasserversorgnngsgesetz vom 28. 6. ' 19~6, LGBL._ f•. 0. -Ö. Nr. 38/56. Wasserleitungsordnung für dio Stadt Steyr vom 4. 9. 1959, Wassergebührenordnung der Stadt Steyr vom 2. 10, 1959, Besch luß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 25. 9. 1958, Gern. XIII5652/58, über- den Wasserhezngs- und Anschlußgebühren- sowie Wasserzähler• gebührenta_rif. <Stabfteingefd)ii~, 6tel)t, @astuedgaffe 1 musfü~rung bon @rabfteinen unb 6tufen 155
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