Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

An- und Abmeldepflidit: Wer sich einen Hund anschafft oder mit einem Hund in das Stadtgebiet von Steyr zuzieht, hat dies innerhalb von 2 Wochen dem Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) mi t zuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des 3. l\1onats nach ihrer Geburt als angeschafft und sind somit ebenfalls zu melden. Jeder Hund, welcher abgeschafft, abhandengekommcn oder eingegangen ist. ist binnen 2 Wochen hernach beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) im Interesse des Hundehalters und Steuerpflichtigen abzumelden; desgleichen eine Veräußerung des Hundes, unter Angaben des Namens und des Wohnortes des Erwerbers. Auskunftspflicl1t: Jede r , der über ein Grundstück verfügt, also insbesondere die Hauseigentümer und Hausverwalter oder deren Stellvertreter, sind verpflichtet, den Organen des Magistrates auf Befragen über die auf ihrer Liegenschaft gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Dieselbe Verpflichtung haben auch die Haushaltungs- bzw. Betriebsvorstände liO• wie jeder sonstige Hundehalter. Fälligkeit der ,Abgabe: Die Abgabepflicht entsteht im Zeitpunkt der Beschaffung eines Hundes oder de& Zuzuges mit einem Hund in das Stadtgebiet Steyr. Die Hundeabgabe ist ohne Rüdesieht auf den Zeitpunkt der _Beschaffung bzw. des Zuzuges des Hundes binnen einem Monat nach dem Tag der Anmeldung (Erfassung) des Hundes zu entrichten, ansonsten ist die Abgabe jährlich am 1. Jänner fällig und innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres unaufgefordert zu entrichten. Ueber die Entrichtung der Abgabe wird eine Zahlungsbesd1einigu_ng zusammen mit der Hundemarke ausgefolgt. Säumnisfolgen: Wird die Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet, so treten die gesetzlichen Säumnisfolgen ein, wird die Anmeldung des Hundes nicht rechtzeitig vorgenommen, so wird ein Verspätungszuschlag eingehoben, allenfa lls eine Verwaltungsstrafe nach Maßgabe des Gesetzes verhängt. Befreiung von der ·Hundeabgabe: Ueber· Antrag kann Befreiung von der Hundeabgabe gewährt werden, für Hunde, a) d ie zur Führung Blinder verwendet werden oder zum Schutz oder zur Hilfeleistung hilfloser Personen (von Invaliden) geeignet und hiefür ausgebildet sind, b) welche als Schutz für Organe konzessionierter Uewachungsbetriebe notwendig sind. tfjons llreitenfteiner Schwarz-, Weiß- und Feinbäckerei STEYR, Grünmarkt 5 - Telefon 32 66 154

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