Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

4. Sportliche Veranstaltungen; 5. Vorführungen von Licht- uud Schattenbildern, so sie Erwc.rbszwecken dienen, Puppen- und Marionettentheater, Vorführungen von Bilds.treifen; 6. Theatervorstellungen, Ballette; 7. Konzerte und sonstige musikalisd1e und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst. Abgabeschuldner ist der Veranstalter {Unternehmer) der abga·bepflichtigen Veranstaltung. Wer zur Anmeldung einer Lustbarkeit ver;>fliditet ist, ohne selbst Veran• stalter (Unternehmer) zu sein, haftet neben diesem als Gesamtsdiuldner für die ent• slandeno Steuerschuld. Abgaben-Kontrolle: Der Veranstalter (Unternehmer) sowie auch der Lokalinhaber eind verpflichtet, den beauftragten Organen des Magistrates jede Auskunft über maßgebende Umstände zu erteilen, ihnen Einblick in die diesbezüglichen Büdier und Belege zu ge• währen, die Eintrittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Lustbarkeit benützten Raum zu gestatten und einen entsprechenden Platz darin zu überlassen. Zuwiderhandlungen gegen die Lustbarkeitsabgabeordnung werden als Verwaltungs - iibertretungen bestraft; außerdem ist im Falle von Abgabenversäumnissen oder bei verspäteter Abrechnung von Lustbarkeiten mit den im Abgabeneinhebungsgesetz vorgesehenen Säumnisfolgen zu rechnen. 6. HUNDEABGABE Reditsquellen : Hundeabgabegesetz vom 14. 12. 1949, LGBI. für Oberösterreich Nr. · 14/50, Hundeabgabeordnung der Stadt Steyr vom 28. 2. 1950. Abgabepf!idit: Das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden, einschließlich von Wadihunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, unterliegt der Hundeabgabe nach Maßgabe der oben erwähnten Vorschriften. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betriebe gehaltenen Hunde, gilt der Haushalts- bzw. der Betriebsvorstand. Auch wer einen IJund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entriditen, wenn er nidit nachweist, daß für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entriditet wurde. Ha lten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamt• sdiuldner für die Abgabe. Bei einem .Wechsel des Halters oder bei Besdiaffung eines neuen Hundes . anstelle eines verendeten Hundes oder bei Zuzug eines Halters aus einer anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahr bereits entrichtete Abgabe angeredinet; ein allenfalls sidi hierbei ergebender Uebersdiuß wird nicht erstattet. Als Nadiweis der entriditeten Hundeabgabe -verden Hundemarken ausgegeben. Den Hundehaltern ist es zur Pflicht gemadit„ dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde außerhalb des Hauses diese Marken sichtbar tragen. Höhe der Steuer: Die Höhe der Steuer wird jährlidi vom Gemeinderat festgesetzt und beträgt derzeit für: a) Wachthunde und Hunde, die zur Ausübnug eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, S 20.-; . b) sonstige: für Männchen S 40.- und für Wdbdien S 60.-- Hält ein Abgabensdiuldner innerhalb des Stadtgebietes mehrere Hunde, so ist für den ersten Hund die Abgabe . nadi dem obigen Sacz zu entriditen; für jeden weiteren Hund erhöht sich die Abgabe um 50 Prozent. Wadithunde aiud Hunde, die zur Bewadiun" von landwirtschaftlidien oder sonstigen Betrieben sowie rnn alleinstehenden Objekte"n notwendig und hiefür geeignet, beziehungsweise ausgebildet sind. Als alleinstehende Objekte gelten soldie Gebäude, die vom nächsten ständig bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen. 153

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