Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

5. LUSTBARKEITSABGABE Rechtsquellen: Lustbarkeitsabgabegesetz vom 14. 12. 1949, LGBI. für Oberösterreich Nr. 13/50 und Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 28. 2. 1950. Anmeldungspflicht und Sicherheitsleistung: Lu stbarlceiten, die ini Stadtgebiet St eyr veranstaltet werden, sind spätestens 2 Werktage vorher beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) anzumelden. Lustbarkeiten, für die Abgabebefreiung in Anspruch genommen wird, sind spä• testens 3 Werktage vorher anzumelden. Bloß Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörigen dargeboten werden, weiters Volksbildungskurse, Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken dienen, soweit sie von Organen der Religionsgemeinschaften öffentlid1en Rechts durchgeführt werden, und sd1ließlich Veranstaltungen, von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrid1ten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden, brauchen nicht angemeldet zu werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume. Die Inbetriebnahme von Sd1au-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten oder Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen, wie beispielsweise Musikautomaten, ist binnen einer Woche nach Inbetriebnahme dem Stadtsteueramt anzuzeigen. Die e rfolgte Anmeldung wird vom Stadtsteueramt bescheinigt. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter (Un'ternehmer), als 11111:l.1 der Inhaber der für die Veranstaltung oder Aufstellung der obenerwähnten Apparate benützten Räume und Grundstücke. Dieser Inhaber darf die Abhaltung einer Lustbarkeit erst zulassen, wenn ihm die Anmeldungsbescheinigung des Magistrates vorgelegt wird. · Der Magistrat (Stadtsteueramt) kann die Lei stung einer Sicherheit (Kaution) in der voraussichtlichen Höhe der Abgabesdrnld verlangen. Er kann Lustbarkeiten untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist. Bei der Anmeldung der Lustbarkeit hat der Veranstalter (Unternehmer) bzw. der Lokalinhaber · die Karten (einschließlich der Freikarten), die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) vorzulegen. Diese Karten müssen mit fortlaufenden Numme rn versehen sein und Angaben über den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Lustbarkeit sowohl über das Entgelt oder über die allfällige Unentgel tlichkei t enthalten. Die Eintrittskarten werden vom Magistrate gekennzeichnet und dürfen erst hernach ausgegeben werden. D er Veranstalter (Unternehmer) darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorweis und Entwertung der amtlich gekennzeichneten Karten ·gestatten. Die entwerteten Karten sind den T eilnehmern zu belassen, welche sie auf Verlangen den mit der Kontrolle beauftragten Organen des Magistrates vorzuweisen ver• pflichtet sind. Steuerpflid1t: Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Stadtgebiet von Steyr veranstalteten Lustbarkeiten nach Maßgabe der angeführten Vor6chriften. Als steuerpflichtige Lmtbarkeiten sind insbesonders folgende Veranstaltungen zu werten: 162 1. Tanzbelustigungen, Ko~tümfeste, Maskenbälle; 2. Volksbelustigungen wie Karusselle, Belodrome und clgl.; Schaukeln, Rutsd.tbahnen, Schießbuden, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegen• s tänden, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, •o• weit sie Erwerbszwecken dienen; Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleid.ten; 3. Zirkus-, Spezialitäten-, Varietevorstellungen, Kabarette;

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