Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

Steuerpflicht: Die entgeltliche Abgabe von Wein, weinähn-lichen und · weinhaltigen Getränken, Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, Mosten, Trinkbrannt• wein, Mineralwasser kürutlich bereiteten Getränken sowie Kakao, Kaffee, Milchmixgetränke (auch Eiskaffee und Eisschokolade), Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr, unterliegt der Getränkesteuer. Zur Entrichtung der Getränkesteuer ist verpflichtet, wer Getränke en tgeltlid1 an den letzten Verbraucher . abgibt. Höbe der Steuer: . Di„ Steuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Kleinhandelspreises) der abgegebenen Getränke. Unter Kleinhandelspreis ist das Entgelt zu verstehen, das dem VerbrJU· eher ausschließlich der Getränkesteuer berechnet wird. Ist in das Entgelt die Getränkesteuer bereits eingerechnet, so ist der Versteuerung das Entgelt abzüglich der Getränkesteuer zugrunde zu legen. Zum steuerpflichtigen Kleinhandelspreis gehören auch die Verbrauchssteuern des Bundes oder des Landes, gleichgültig ob sie ge~ondert in Rechnung gestellt sind oder nicht. Bei der Beredmung der Getränkesteuer ·darf für übliche Beigaben, deren Preis herkömmlicherweise im Preis für das Getränk l!litenthalten ist (z. B. Zucker und Milch im Kaffee, Zitronen bei Tee), nichtB abgezogen werden. Dagegen gehört das Bedienungsgeld nicht zum K leinhandelspreis. Wird die Getränkesteuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Steuerpflichtige Terpflichtet, seine Gäste bzw: Kunden auf die Anrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Speise- bzw. Getränkekarte u. dgl.) aufmerksam zu machen. Bei Fehlen dieses Hinweises wird die Steuer nach dem gesamten Ent- . gelt berechnet. ~nmeldung: Wer steuerpflichtige Getränke abgibt, hat dies binnen zwei Wochen beiI)l Magistrat (Stadtsteueramt) anzuzeigen. Fälligkeit:' Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Abgabe steuerpflichtiger Getränke. Der Steuerpflichtige hat über die angegebenen steuerpflichtigen Geu·änke entsprechende Au:fschreibungen zu führen uud bis zum Zehnten des folgenden Monats die Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden i,t, beim Magistrat (Stadtsteueramt) nach Art, Menge und Kleinhandelspreis mittels einer Getränke- ·•teuererklärung anzumelden und die dafür erwachsene Steuer bis zum gleichen Termin zu entrichten. Steuererklärungsformulare sind beim Stadtsteueramt erhältlich. Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch diese Steuerordnung auferleg ten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abgegebenen steu erpflid1tigen Getränke nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, kann die Steuer• schuld geschätzt werden. Säumniszuschlag: Wird die Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstagff für den Steuerrückstand ein Säumniszuschlag von 2 Prozent und außerdem bei nicht termin!!.emäßer Vorlage der Erklärung ein Verspätnngszuschlag bis zu 10 Prozent zu rechnen. Außerdem hat de r Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Strafbestimmungen: Zuwiderhandlungen gegen diese Getränkest;uerordnung werden als Verwaltungß• öbertretungen bestraft. 151

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