BAUUNTERNEHMUNG ERNST HAMBERGER TIEF- UND HOCHBAU O.H.G. FILIALE STEYR, STADTPLATZ 31 TELEFON 2012 ZENTRALE: LINZ,1DONAU, BÜRGERSTR. 31 TELEFON 26696 FERNSCHREIBER 02 294 TELEGR.-ADR. : HAMBERGERBAU LINZ d) Gehä lt er und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im § 1 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Gewerbesteuergesetz bezeidmeten Unternehmen an wesentlich Beteiligte oder an ihre Ehegatten für eine Beschäftigung im Betrieb gewährt worden sind. Unter wesentlich Beteiligten sind natürliche Personen zu verstehen. Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlidi beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Eine natürlidie Person ist auch dann wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Angehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Beteiligung durdi Vermittlung eines T~euhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die B eteiligung muß in einem Zeitpunkt dea Bemessungszeitraumes bestanden haben, der für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebend ist; 4. D ie Kurzarheiterunterstützung gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosooversid1erungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Wenn die Lohnsumme des Gewerbebetriebes im Kalendermonat S 5000,- nicht übersteigt , so ist von ihr ein Freibetrag von S 1500,- abzuziehen. Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, so ist der Freibetrag nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gezahlten Lohnsumme aufzutei len. Aenderungen der vom steuerpflichtigen Unternehmer selbst berechneten Lohn• summensteuer können nur vom Finanzamt auf Antrag des Unternehmers oder der Gemeinde durch Festsetzung des Steuermeßbetrages erfolgen. Ein Antrag auf Fest· setzung des Steuermeßbetrages kann nur innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. 4. GETRÄNKESTEUER Reditsquellen: Gemeinde-Getränkesteuergesetz vom 14. 12. 1949, LGBI. für Ober• österreidi Nr. 15/50, Gemeinde-Getränkesteuerordnung der Stadt Steyr vom 28.2.1950. 150
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