Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

ihren Mittelpunkt hat. Zur Lohnsumme gehören auch die an auswärts beschäftigte Arbeitnehmer geleisteten Vergütungen. Die Vergütungen sind grundsätzlicli der Betriebsstätte zuzurechnen, mit der die Arbeitnehmer überwiegend betrieblid1 verbunden sind. Das wird in der Regel die Betriebsstätte sein; von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und geleitet werden. 3. Lohnsummeusteuerpflichtig sind: Alle Vergütungen an Arbeitslöhnen im Sinne des § 19, Abs. 1, Zifferl, des Einkommensteuergesetzes 1953 (BGB!. Nr. 1/1954) in der jeweiligen Fassung. Dazu gehören: Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnugen, Tantiemen u . andere Bezüge u. Vorteile aus einem Dienstverhältnis, wie Gleichengelder, Urlaubsentschädigungen, Bilanzgelder, Weihnaditszulagen, Vergütungen für Diensterfindungen usw. einschließlich der Entlohnung für Überstunden, Ühersdiiditen, Sonn- u . Feiertagsarbeit, Naditarbeit usw. Die Begünstigung für Überstundenzuschläge bei der Lohnsteuer gilt audi bei der Lohnsummensteuer. Ferner gehören zur Lohnsumme: Die Entlohnungen für Aushilfskräfte, wie Aushilfskellner, Gelegenheitsarbeiter, Bedienerinnen, Reinigungsfrauen, Stundenbuchhalter, Taglöhner, Heimarbeiter, nichtselbständige Musiker usw. Ebenso gehört der Wert der Gelegenheitsgeschenke sowie die an Arbeitnehmer ausgezahlten oder gutgesdiriebenen Gewinnanteile zur Lohnsumme. Vergütungen, die durch besondere Bestimmungen von der Lohnstet1er befreit sind, sind unter den gleidien Voraussetzungen audi von der Lohnsummensteuer befreit (Jubiläumsgeschenke, Fehlgeldentschäd-igungen und einmalige Zuwendungen bis zur jeweiligen lohnsteuerfreien Grenze). Diese Bestimmung gilt nur für sachlidie Steuerbefreiungen. Persönlidie Steuerbefreiuugen (Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksiditigen sind), fallen dagegen unter die Lohnsummensteuerpflicht. Die Pfliditbeiträge der Arbeit• nehmer zur gesetzlichen Sozialversidierung sowie zu gesetzlid1en Interessenvertretun.- gen, der Wohnbauförderungsbeitrag usw. unterliegen der Lohnsummensteuer und dürfen aus der Beredmungsgrundlage nicht ausgeschieden werden. Wird den im Bau• gewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern Urlaubsgeld nad1 dem Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme des Unternehmens, das die Aushändigung des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Urlaubsmarken gehören niclit zur Lohnsumme. Zur Lohnsumme gehören nidit: 1. Beiträge, die gezahlt worden sind an a) Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlidien Lehrvertrages eine ordnungs" mäßige Ausbildung erfahren, b) Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorsdiriften de~ lnvalideneinstelhmgsgesetzes bescliäftigt werden; 2. Entsdiädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die h.>lfgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder ein~ Anwartsdiaft auf eine solche gewährt worden sind; 3. Beträge, die nadi § 7 Z. 3 bis 6 Gewerbesteuergesetz für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzuredinen sind. Es handelt sich hierbei um folgende Bezüge: a) Gewinnanteile des stillen Gesellsdiafters sowie Gehälter und sonstige Ver• gütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung eines stillen Gesellsd1afters oder seines Ehegatten im Betrieb gewährt worden sind. Das gilt nidit, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind; b) Gewinnanteile, die an persönlidi haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellsdiaft auf Aktien, auf ihre nicht auf das Grundkapital gemaditen Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Gesdiäftsführung verteilt worden sind, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung der Ehegatten dieser Gesellsdiafter im Betrieb gewährt worden sind; c) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des Ehegatten des Unternehmers oder Mitunternehmers im Betrieb gewährt worden sind; 149

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