Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

Jage für den Umfang dieser zeitlid1en Grundsteuerbefreiung erfolgt durdt verhältnismäßige Kürzung des Steuermeßbetrages in der Relation, in weldtem der Wert des ganzen Wohnhauses bzw. des zu-, auf-, um- oder eingebauten Gebäudeteiles zum ' Wert des gesamten Grundstückes (einschließlidt Grund und Boden) steht. Der Antrag auf eine solche zeitlidte Grundsteuerbefreiung ist bei sonstigem Terminverlust vom Eigentümer oder vom Nutznießer des be · treffenden Hauses spätestens 6 Monate ab Ein bring u n g des Ansudtens nm Erteilung der Bewohnungs - und Benützungsbewilligung schriftlidt beim Magistrat zu stellen. Antragsformulare liegen beim Stadtsteueramt auf. 2. GEWERBESTEUER Rechtsquellen: Gewe rbesteuergesetz 1953, Bundesgesetz v. 3. 12. 1953, BGB!. Nr. 2/54, Gcwerbesteueränderungsgesetz 1954 vom 7. 7. 1954, BGB!. Nr. 191/54, BGB!. 59/1955. Die Gewerbesteuer wird nadt Ertrag und Kapital von den Finanzämtern festgesetzt und e rhoben. Die Gewerbesteuer fließt der Gemeinde zu . Im übrigen Hinwei s· auf die unter Kapitel I „Bundessteuern" en thaltenen Ausführungen. 3. LOHNSUMMENSTEUER Rechtsquellen: Gewerbesteuergese tz 1953, Bundesgesetz v. 3. 12. 1953, BGB!. Nr. 2/1954; Gewerbesteneränderungsgesetz 1959; Bundesgesetz vom 18. 12. 1959, BGB!. Nr. 303/59, Finanzausgleichsgesetz 1959 vom 18. 3. 1959, BGB!. Nr. 97/59. 1. F~lligkeit: Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist gemäß § 28 des Gewerbesteuergese tz es 1953 am 15. des darauffolgenden Monates fällig . Unbesdtadet dieser monatlichen Entridttnngspflicht ist für jedes abgelaufene Kalenderjahr eine einzige, nach Kalende rmonaten aufgegliederte Erklärung über die Berechnungsgrundlage der im abgelaufenen Kalenderjahr fällig gewordenen Lohnsummensteuer bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres beim Magistrat . abzugeben, dies audt dann, wenn die Lohnsummensteuer noch nicht entrichtet wurde. Die Abgabe der Erklärung übe r die Berechnungsgrundlagen kann erzwungen werden. Ferner kann, wenn die Erklärung nid1t fri stgerecht abgegeben wird, gemäß § 10 des Gesetzes vom 30. März 1949, BGBI. Nr. 103 (Abgaheneinhebungsgesetz), ein Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent d.es Steuerbetrages festgesetzt we rden. Wird die Steuer nidtt ·rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages ein Säumniszusdtlag vou 2 Prozent verwirkt. D er Säumniszuschlag ist audt dann verwirkt, wenn Ansudten um Zahlungse rleichterungen nicht spätestens ein e Wod1e vor dem Fälligkeitstag ein gebradlt werden. D er Steuerpflimtige hat weiters die en t stehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. 2. Besteuerungsgrundlage ist die Bruttolohnsumme des einzelnen Kalender~ monates, welche an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Zur Lohnsumme gehört grundsätzlim auch der Wert der Naturalbezüge (Sachbezüge - Wohnung, Kleidung, Verköstigung u sw.) nach den Ansätzen, :.Vie sie j eweils für die Sozialversicherung Geltung haben·. Unter Arbeitnehmer der Betriebsstätte sind Arbeitnehmer zu verstehen, deren Tätigkeit in der Betriebsstätte STYRIA Gemeinnützige Steyrer Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossensc haft mit beschränkter Haftung, Steyr, Stadtpl. 28 O bmann: .Johann Bloderer, Oberkontrollor Obmannstellvertr.: Vizebürgermeister .Josef Hochmayr 147

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