Steuerfestsetzungsverfahren: Das Steuerfestsetzungsverfahren obliegt der Gemeinde, die den Steuermeßbescheid des Finanzamtes ihrem Grundsteuerbescheid zugrunde zu legen hat. Die Ani"echtung des Grundsteuerbescheides kann mittels Berufung b0im Magistrat erfo lgen. Der Grundsteuerbescheid hat Dauerwirkung. Der Jahresbet.·ag der Steuer wird nach einem Hundertsatz des Steuermeßbetrages berechnet (Hebesatz). Die Hebesätze werden für das Kalenderjahr festgesetzt. Der Hebesatz beträgt derzeit in Steyr für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 400 von Hundert (Grundsteuer A) und für Grundstücke 420 von Hundert (Grundsteuer B). Da sich jedoch teilweise auf Grund des Bewertungsgesetzes 1955 ermäßigte Steuermeßzahlen ergeben und dadurch Grundsteuerausfälle eingetreten wären, wurde in § 31 des Grundsteuergesetzes 1955 festgelegt, daß dP,r Jahresbetrag 1955 als Meßbetrag der Steuer dort weiter einzuheben ist, wo sich nicht infolge einer Wertsteigerung· des Steuergegenstandes ein Einheitswert ergibt, der den bisherige11. Einheitswert um ein Vielfaches ühersteigt. Entr,ich tung der Grundsteuer: Die Grundstenerschuld entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres. für das die Steuer erhoben wird. Vom Entstehen der Grundsteuerschuld ist die Fälligkeit zu unterscheiden. Das ist der Zeitpunkt, an dem die festgesetzte Steuer zu entrichten ist. Die Grnndsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Steuer fällig: a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser S 50,- nicht übersteigt ; b) am 15. Febrnar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser S 100,- nicht übers teigt . Erhebung und Eintreibung der Grnndsteuer sind Sache der Gemeinde . Grundsteuerbefreiungen: a) Olme zeitliche Begrenzung: Grundsätzlich hängt eine solche Befreiuung d'avon ab, daß der Grundbesitz einem bestimmten Eigentümer (Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen R echts, Sportvereinen, gesetzlich anerkennten Kirchen ohne Religionsgemeinschaften, Erziehungsanstalten, Heil- und Pflegeanstalten etc.) gehört und von diesem für die steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar benützt wird. (§ 2 des Grnndsteuergesetzes 1955). b) Zeitliche Grnndsteuerbefreiungeu sind vorgesehen: 146 1. im Gnmdsteuerbefreiuugsgesetz vom 6. 10. 1948, LGBI. f. O.-Oe. Nr. 53/1948, hinsichtlich Wohnhäuser, · die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört und wiederhergestellt wurden. Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Wiederherstellung auf diese Art zerstörter oder beschädigter Wohnhäuser zu fördern. Der Befreiungszeitaum erstreck t sich über Antrag auf 20 Jahre; 2. Nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz vom 4. 12. 1952, LGBI. für O.-Oe. Nr. 7/53, in der Fassung seiner Novelle 1954, LGBI. Nr. 8/55, ist die zeitlid:ie Befreiung von der Grundsteuer auf Antrag über einen Zeitraum von 20 JahrP,n zu gewähren für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen . Voraussetzung ist, daß Dreiviertel der neuge• schaffenen Nut:iiflächen für Kleinwohnungen bis 60 m2 und Mittelwohnuugen bis 120 m~ dienen müssen. Die Befreiung erstreckt sich hei Neubauten auf den ganzen Bau, hingegen bei Zu-, Auf-, Um- und Einbauten bloß auf den zu-, auf-, um- oder eingebauten Teil des Gebäudes. Die BerechnungsgrundMax BRANTNER BA~isc~L~~~ELSteyr , Hinterbergstraße 2 / Telefon 3418 Erzeugung von Geschäffseinrichtungen, Küchen, W ohn- und Sch lafzimmer, Einzelmöbel, Türen und Fenster, Serienerzeugnisse
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