II. Gebühren 1. GRUNDSTEUER Rechtsquellen: Das Grundsteue rgesetz 1955 vom 13. 7. 1955, BGB!. Nr. 149, Grundsteuerbehei ungsgesetz vom 6. 10. 1948, LGBI. für Oberösterreich Nr. 53/1948 mit Aenderung durch Gesetz vom 15. 6. 1955, LGBI. Nr. 54/1955, Landesgesetz vom 4. 12. 1952, LGBI. für Oberösterreid1 Nr. 7/1953, über die zeitliche Befreiung von de r Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, die ganz oder überwiegend Wo hnzwecken dienen, in der Fassung der Grundsteuerbefreiungs-Gesetzesnovelle 1954, LGBI. Nr. 8/1955. Steuergegenstand: Die Gemeinde e rhebt die Grundsteuer von dem in ihrem Gebiete gelegenen Grundbesitz . Dabei werden zwei Gruppen von Steuergegenständen unterschieden, und zwar einerseits die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und andererseit s alle anderen Gru ndstü cke. Steuerschuldner: Steuerschuldner ist der, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Ein hei tswe rtes zugerechnet worden ist. Maßgebend für die Steuerscbuldnerscbaft sind die Verhältnisse am Bewertungsstiditag, welcher immer auf den 1. Jänner fällt. Derjenige, dem ein Grundstück in der Einheitshewertung auf den 1. Jänner zugeredrnet worden ist, bleibt mindestens für clas laufende Kalenderjahr Steuerschuldner, wenn nicht die Steuerschuld für den ganzen Steu~rgegenstand wegfällt, In diesem Falle ist die Steuer nur bis zum Schluß des laufenden Kalendervierteljahres zu entrichten. Gehört de r Gegenstand mehreren, so sind diese Personen Gesamtschuldner, d. h. es steht der SteuerbeJ1örde frei, an welchen der Gesamtschuldner sie sieb halten will. Die Steuerhaftung besteht in e iner persönlichen und einer dinglichen Haftung. Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner (grundeätzlich mit ihrem ganzen Vermögen): a) der F rnchtnießer, b) wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eine6 land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem and e ren als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentüme r der Betriebsmittel oder Gebände für den auf diese entfa ll enden Steuerbetrag. Die dingliche Haftung bed eutet, daß die Grundsteuer auf dem Grundstück als öffentliche Last ruht u. gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücke11 geltend gemacht werden kann. Einheitswertverfahren: Für die Bes tenerung ist der Einheitswert maßgebend, welcher nach den Vorschriften des Bewertungsgese tzes 1955 vom 13. 7. 1955, BGB!. Nr. 148, für den Steuergegenstand festges tellt worden ist. Gegen den Einheitswertb escheid ist das Rechtsmittel der Berufung v.orgesehen, welch es hinnen 1 Monat beim zuständigen Finanzamt einzubringen ist. Über die Berufung entscheidet die Finanzlandesdirektion, wenn weder ein Grund zur Zurückweisung des Rechtsmitte ls noch ein Anlaß zur Zurückstellung wegen Formgebrechens vorliegt, durch da s Finanzamt selbst oder wenn von diesem kein rechtskräftiger vorlä ufi ger Ei11spruchsbescheid erlassen wurde. Steuermeßverfahren: Der Be rechnung der Grundsteuer ist der Steuermeßbetrag zugrunde zu legen. Dieser wird durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert ermittelt. 145
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