Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

b) im Personen- und Gepäcksverkehr mit Kraftfahrzeugen 8 v. H. des Beförderungsentgel tes; c) im Personen,, Gepäck- und Güterverkehr auf Schienenbahnen 5 v. H. des Beförderungsentgeltes; d) im Ortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr 'mit Platz- und Miet• wagen 3 v. H.; e) im Straßenbahnverkehr und im Verkehr mit Omnibussen, die an Kraftleitungen gebunden sind, 2 v. H. Im Werkvcrkehr wird die Steuer mit einem Pauschbetrag von jährlich S 208.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr die.n.enden Kraftfahrzeuge und mit einem Pauscha lbetrag mit jährlich S 104.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werk• verkehr d ienenden Anhänger eingehoben. Ferner ist ab 1. Mai 1952 jeder Unternehmer, der ein Gut mit einem Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr befördert, verpflichtet, einen gestempelten Fahrtausweis mit sich zu führen , oder, wenn er das Kraftfahrzeug nicht se lbst lenkt, den Fahrer mit einem solchen Fahrtausweis auszustatten. Güterfernverkehr liegt vor, wenn ein Gut außerhalb des Umkreises von 65 km vom Wohnsitz (von der Betriebsstätte) des Unternehmers in der Luftlinie gemessen, liefördert wird. Die Höhe der auf einem Fahrtausweis anzubringenden Stempelmarken beträgt S 35.- j e angefangene Tonne Nutzlast des für die Beförderung verwendeten Kraft• fahrzeuges. Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt auch vor, wenn ein Gut im Werkverkehr über 65 km (Wohnsitz oder Betriebsstätte) befördert wird. Monatliclie Abschlagszahlungen: Monatliche Abschlagszahlungen nach dem im abgelaufenen Kalendermonat erzielten Beförderungsentgelt (bis 20. jeden Monats). Gesetzliclie Grundlagen: Beförderungssteuergesetz 1953. Im Güterfernverkehr ist für Marktfahrer und Wanderhändler und MarktTiktualienhändler die Entrichtung der Beförderungssteuer im Pauschwege möglich. Diese Steuer beträgt pro t und Jahr: für ein Kraftfahrzeug mit einer Nutziast bis zu ] t 300 S bis zu 2 t 400 S bis zu 3 500 S bis zu 4 t 600 S bis zu 5 t 700 S über 5 t 1000 S Der Pauschbetrag ist in vier gleichen Vierteljahresraten unaufgefordert jeweil-1 bis zum 20. 3., 20. 6., 20. 9., und 20. 12. an jenes Finanzamt einzuzahlen, welche• für die Verwaltung der vom benützten Kraftfahrzeug zu entrich!enden Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. 7. KRAFTFAHRZEUGSTEUER Gegenstand der Steuer: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen: a) in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge; b) nicht in einem inländisclien Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen im Inland benützt werden. Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer richtet sich nach Art und Hubraum des Fahrzeuges. Zwei- und Dreir.ad-Kraftfahrzeuge, deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt, unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Entrichtung der Steuer: Ab 1. Juli 1952 ist die Steuer ohne amtliche Festsetzung durch Anbringung von Stempelmarken auf der Kraftfahrzeugsteuerkarte jeweils im voraus für die Dauer eines Monats zu entrichten. Gesetzliche Grundlage: Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGB!. Nr. 110/1952 und Kraftfahrzeugsteuernovelle 1954, BGB!. Nr. 179/1954. 143

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