Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

Steuermaßs t ab: Das ve reinnahmte, bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (Is t- bzw. Soll-Umsatz). Steuertarif: 1,7 % Die Umsatzsteuer beträgt ab 1. Juli 1952: für land- und forstwirtschaftliche Produkte; von Getreide, von Mehl, Schrot ·oder Kleie, aus Getreide und von daraus hergestellten Backwaren, Milch und Molkereiprodukte; 1.8 % für Großhandelsumsätze; 5,25 % für alle sonstigen Umsätze. Fälligkeit: Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Vorauszahlungen: Ueber die im Monat getätigten Umsätze bis zum 10. des folgenden Mouat;s . Gesetzliche Grundlage: Bundesgesetz vom 17. 12. 1958, BGB!. .',Ir. 300/1958. 5. VERMÖGENSSTEUER Unbeschränkte Steuerpflid1t: a) alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt im Inland; b) die im § 1, Ziffer 2, aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Steuergegenstand: Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschließlich Auslands - ve rmögen minus Schulden und sonstige Abzüge). Vier Vc rmögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen , 2. Grundvermögen, 3. Betriebsvermögen, 4. Sonstiges Vermögen. Steu e rfreiheit (Freibetrag für natürliche Personen) : a) 40.000 S für den Pflichtigen, b) 40.000 S für die Ehefrau, c) 40.000 S für jedes minderjährige Kind, d) 40.000 S unter bestimmten Voraussetzungen. Beschränkte St euerp,tlicht: l. Natürl iche Personen, die 1m Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäft sleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Die beschränkte Vermögenssteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen. Keine Freibeträge. Tarif : Die Vermögenssteuer beträgt grundsätzlich 5 v. Tiiusend. Fä lli gkeit: 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November je ¾. Gesetzliche Grundlage : Vermögenssteuergesetz 1954, BGBI. Nr. 192/54, in der Fassung der Vermö genssteuergesetznovelle 1957, BGBI. 33 /1957. 6. BEFÖRDERUNGSSTEUER Gegenstand der Steuer: 1. Die gewerbsmäßige entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Sch ienen oder Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen; 2. Die Beförderung von Gütern durch ein Unternehmen mit Kraftfahrzeugen fiir seine eigenen Zwecke (Werkverkehr). ·steuersätze: Ab 1. Angu st 1951 beträgt die Beförderungssteuer: a) im allgemeinen 6 v. H. des Beförderungsentgeltes; 142

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