Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

Rid1tlinien veranlagung: Durch Art. I, Z. 10 d. ESt. Nov. 1957, BGBI. Nr. 283/1957 wurden ein EStG. 1953, Vorschriften über die Aufstellung und Anwendung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes (und Umsatzes) eingefügt. Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches Gesetzlid1e Grundlage: BGB!. Nr. 1952/54. Den Beitrag haben alle natürlichen und juristischen Personen, die der Einkommen-Körperschaftsteuer unterliegen, zu entrichten. Höhe: 18 % der veranlagten oder im Abzugsweg eingehobenen Einkommenbzw. Körperschaftsteuer. Der Beitrag ist in die Einkommen- bzw. Lohnsteuertabelle eingebaut. 2. LOHNSTEUER Lohnsteuer ist eine Abart der Einkommen,teuer, die nicht im Veranlagungsweg, sondern im Abzugsweg eingehoben wird. I;)ie lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen sind in den § 36 - 83 EStG 1953 und in den Durchführungsbestimmungen zum EStG betreffend den Steuerabzug vom Arbeitslohn (DE-LSt 1954) geregelt. Fälligkeit. Die im Laufe eines Monats vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge sind bis zum 10. des Nad1monats abzuführen. 3. GEWERBESTEUER Steuerpflicht: Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, ist steuerpflichtig. Bemessungsgrundlagen : Gewerbeertrag, Gewerbekapital und Lohnsumme. Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital, di„ vom Finanzamt vorgeschrieben und eingehoben wird: Der einheitliche Meßbetrag setzt sich aus dem Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag (§ 11 GwStG. 1953) und dem Meßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ U GwStG. 1953) zusammen. Der so ermittelte einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag multipliziert mit dem Hebesatz (wird jeweils für das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden festgesetzt) ergibt die zu entrichtende Gewerbesteuer. Zu der zu entrichtenden Gewerbesteuer sind 6 % Bundeskammerumlage und 22 % Landeskammerumlage, zusammen 28 % für das Jahr 1956 (für 1957 sind 6 % Bundeskammerumlage und 30 % Landeskammerumlage, hiermit zusammen 36 %) zuzurechnen. Gesetzliche Grundlage: Gewerbesteuergese tz 1953, BGB!. Nr. 2/1954 u. Gewerbesteu er-Aenderung 1959, BGB!. Nr. 303/1959. . 4. UMSATZSTEUER Steuerpflicht: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen des Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, und der Eigenverbrauch. BAUUNTERNEHMEN ~ :llc,dd STEYR Hoch- und Tiefbau Sand- und Schottergewinnung sowie Baggerungen Mauerentfeuchtung Reichenschwall 22 Telefon 3123

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