Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1963

Steuern und Gebühren (Das Wichtigste für den Stenerpftichtigen) 1. Bundessteuern 1. EINKOMMENSTEUER Steuerpftid1t. U n bes ehr ä n kt steuerpftichtig (mit sämtlidten Einkünften) sind alle natürlidten Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Anfenthalt haben. - Bes dt r ä n kt steuerpftichtig (nur mit den inländischen Einkünften) sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. . Steuergegenstand und B·emessungsgrundlage. a) Bemessungsgrundlage ist das Einkommen, das der Steuerpftichtige innerhalb eine• Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag von den zu b) bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sidt aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben und nadt Abzug der Sonderausgaben. b) Die sieben Einkunftsarten: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtsdtaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nidttselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kap'talvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpadttung, 7. Sonstige Einkünfte. Unter Einkünfte sind Reineinkünfte gemeint. Einkünfte sind: 1. Bei Land- und Forstwirtsdtaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. 2. Bei den anderen Einkunftsarten der Uebersdtuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Werbungskosten sind ·im § 9 des Einkommensteuergesetzes beispielsweise aufgezählt. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dann die Sonderausgaben, die im § 10 absdtließend aufgezählt sind, abzuziehen. Das nadt allfällig-em Abzug der Verlustvorträge und Ueberbelastungsbeträge gem. § 33 zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die Anwendung des Tarifes. Tarif. Die Steuer selbst wird an Hand der T~belle abgelesen. Steuergruppe I Ledige und ihnen Gleidtgestellte, Steuerg,ruppe II Verheiratete und Ledige über 40 Jahre, Steuergruppe III Steuerpfüdttige mit Kindern. Fälligkeiten: 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz 1953, BGB!. Nr. 1/1954 in der Fassung des Versidterungsförderungsgesetzes, BGB!. Nr. 181/1954, der Einkommen• steuernovelle 1954, BGB!. Nr. 13/1955, und des Steueränderungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. ~9/1955 der Einkommensteuernovelle 1956, BGBl. 176/1956, der 2. Einkommen• steuernovelle 1956, BGB!. 276/1956 und des BG. vom 13. 3. 1957, womit das Ein• kommensteuergesetz 1953 und das Gebührengesetz 1946 abgeändert werden, BGB!. Nr. 69/1957. Weiters BG. Tom 17. 12. 1957, BGBl. Nr. 283, und BG. vom 19. 7. 1958, BGB!. Nr. 147. 139

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