Besuch der !='.hristenlehre durch die Lehrlinge und Arbeitszeugnisse der Gesellen. Eine besondere Rarität ist ein gedruckter Schutzbrief Kaiser Ferdinand III. aus dem Jahre 1656, ausgestellt für die Zimmerer, sowie zwei Legitimationsbriefe von Gesellen, die den Meistertitel anstrebten, doch diesen ·wegen ihrer „unehrenhaften" Geburt (außerehelich) nicht erlangen konnten, , es sei denn, es würde vom Hofrichter und Landgerichtsverwalter in Hall unter Beiziehung der Geistlichkeit des Stiftes Kremsmünster eine diesbezügliche Dispens erteilt. Hiefür war ein Betrag von 200 Mark reinen· Goldes zu erlegen. Das Ansuchen wies einleitend die Formel auf - daß - ,,sein Vater ledigen Standes sich mit einer auch ledigen Mutter fleischlich vermischt und aus solcher Vermischung also außer den Stand der heyligen Ehe (ihn) erzeuget haben und nun von unehelicher Geburt (ihn) diespensieren" (mögen) . Hochbedeutend ist jedoch das zuunterst liegende Dokument : Die Handwerksordnung der Zimmerer aus dem Jahre 1579. Der offizielle Titel dieser auf Pergament geschriebenen, mit zwei Siegeln (in hölzernen Dosen) versehenen, aus zehn Blatt in der Größe von 3]. : 2 5 cm bestehenden Handwerksordnung lautet : Zimmermannsordnung für Hall und Steyr. Sie stammt somit/ aus jener Zeit, als Hall und Steyr ein gemeinsames Landgericht aufwiesen. (So bezeichnete man bis 1848 jene Gerichte, denen der Rechtsspruch über das Malefiz, d. h . schwere Verbrechen zustand und welche befugt waren, die Todesstrafe zu vollziehen. Aus diesem Recht wird auch die häufig · hiefür auftretende Bezeichnung Blutgericht abgeleitet.) Doch nun zur Handwerksordnung. Nach dem Deckblatt bringt die 3 . Seite eine prächtige, reich ornamentierte Initiale des einleitenden, Satzes, der schwulstig und pompös den Freiherrn zu Gruenpüchl und Streckau als Hofmeister und Erbmarschall von Österreich und Steyr vorstellt. In nicht weniger als 23 Punkten werden Meister und Gesellen unter Androhung empfindsamer Strafen auf ihre vielfachen Pflichten und - geringen Rechte verwiesen. Es ist unmöglich„ im Rahmen dieser kleinen Abhandlung näher darauf einzugehen. Nicht vorenthalten sei nur der 23 . Absatz, der sich mit der Aufrichtung des Hochgerichtes befaßt, ,. . . . von alter herkhomen so jezs solcher zway sein, ains im Holler : und das annder in Steyrer Lanndtgericht zu machen von nötten: aus jedem Lanndtgericht zwen maister und zwen Gesellen zu pauen nottwendig sein ... " Anscheinend zeigte man wenig Freude mit solchen Aufträgen, denn es heißt weiter : ., . .. wer diese Arbeit verrichtet und schimpflich oder verächtlich anlasset, der ist der Herrschaft Steyr als voggtliche Obrigkhait zli Straff verfallen, fünf Pfundt, sechszigg pfenning und einem Handtwerch den halben thaill." (1 Pfund = 8 Schillinge, Wochenlohn = ½ Schilling.) In den Orten Steinbach und Griinburg sind zahlreich die Zeugen des einstigen gediegenen, ja künstlerischen Schaffens dieser Bauhandwerker zu sehen. Klöster, Kirchen, Kapellen, Burgen, Schlösser und profane Bauten erstanden vorerst aus Holz, dem billigsten Baumaterial. Im laufe der Jahrhunderte mußten si e: wohl aus Sicherheitsgriinden Steinbau.ten weichen und nur selten ist heute hie und da ein Hblzhaus aus vergangenen Tagen zu finden. Einige Beispiele bietet immerhin das mittlere Steyrtal. An der Bundesstraße nach Steyr liegt in de:r Gemeinde Waldneukirchen, gegenüber dem Gasthaus Schiefermayr das sogenannte Kreuzhäusl (Nr. 83) .. Es ist zur Gänze aus Holz. Mit Kalkanstrich und einem Schindeldach versehen, fügt es sich unauffällig in die Front der Nachbarhäuschen ein. Weitere Beispiele sind das Bäckerhaus zu Haunolden in Obergrünburg (Nr. 139) und das Forsterhaus in der Gemeinde Steinbach, Ortschaft Forstau (Nr. 4) . Um die Jahrhundertwende gab es in Waizenkirchen, Grieskirchen und in Neumarkt im Hausruck im geschlossenen Wohnungsgebiet noch eine Anzahl von hübschen Blockhäuschen mit Schindel- oder Strohdächern, die mit .Steinen beschwert waren. Die nachfolgenden Zeiten verdrängten diese Altbauten, Steinhäuser ,wurden Mode. 88
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