7. MÜLLABFUHRGEBüHR Rechtsquellen: 0.-0. Müllabfuhrgesetz vom 11. 3. 1959, LGBI. Nr. 15/59, Müllabfuhrordnung der Stadt Steyr vom 4. 12. 1959 und Gebührenordnung für di e Müllabfuhr vom 19. 5. 1953. Gebührenpflicht Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die gemeindliche Müllabfuhr wird rnn den Eigentümern der an diese angeschlossenen Liegensd1aften eine Müllabfuhrgebühr eingehoben, und zwar a) b ei wöchentlich einmaliger Abfuhr S 72,- und b) bei wöchentlich zweimaliger Abfuhr S 144,- pro Mülltonne und Jahr. Diese Gebühren reduzieren sich verhältnismäßig, wenn ausnahmsweise längere Abfuhrzeiten festgesetzt wurden. Neben dem Eigentümer des an die Müllabfuhr angeschlossenen Grundstückes haften für die Gebühren auch die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder ähnlid, en Rechtsverhältnisses zur Benützung eines Grundstückes oder von Grundstücksteilen (Wohnungen, Gesd1äftsräumen, Lagerplätzen) Berechtigten, nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Der Bürgermeister bestimmt die Zeiträume, innerhalb welcher die Einsammlung und Abfuhr des Hausmülls zu erfolgen hat. In besonders gelagerten F,illen kann ein längerer Abfuhrzeitraum als üblich festgesetzt werden. Vom Müllabfuhrpfüchtbercich sind bebaute Grundstücke ausgenommen, wenn die Müllabfuhr von di eseu Grundstücken wegen ihrer abgelegenen oder schwer zugänglichen Lage oder aus sonstigen wichtigen· Gründen nicht einwandfrei möglich ist. Audi Lei Vorliegen eines berücksid1 tigungswürdigen Interesses an der privaten Verwertung des Mülls kann auf Antrag eine Ausnahme von der Ansd1lußpflicht vom Bürgermeister erteilt werden . Die Anzahl der Müllgefäße, die den einzelnen Liegensdiaften zugeteilt werden, bestimmt ebenfalls der Bürgermeister. Die von der Gemeinde beigestellten Gefäße und die sonstigen Einrichtungen der Müllabfuhr sowie der Müll selbst nach seinem Ver laden auf die Abfuhrwagen sind Eigentum der Gemeinde Steyr. Einhebn.ug der Müllabfuhrgebühr nnd Fälligkeitstermin Die Gebührenpflid1t beginnt mit dem Tage der Einbeziehung des betreffend en Grundstückes an die gemeindliche Müllabfuhr. Hierüber erhalten die Gebührenpßichtigen vom Magistrate einen Dauerbesdieid, aus dem die Fälligkeitstermine zu ersehen sind. lu den folgenden Jahren sind die im Bescheid angegebenen Raten jeweils bis zum 15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. eines jeden Jahres zu entrichten. Bei nid1t red1tzeitiger Entrichtung der Müllabfuhrgebühr wird ein Säumniszuschlag von 2 v. H. der am Fälligkeitstage rückständigen Gebühr vorgeschrieben. Außerdem sind di e entstandenen Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten vom Gebührenp'fliditigen zu tragen . 8. WASSERLEITUNGSANSCHLUSSGEBÜHREN UND WASSERBEZUGSGEBÜHREN Rechtsquellen: luteressentenbeiträgegese tz 1958 vom 12. 7. 1958, LGBI. Nr. 28, Finanzausgleichsgesetz 1959 vom 18. 3. 1959, BGB!. Nr. 97, Gemeindewasserversorgungsgesetz vom 28. 6. 1956, LGBL. f . 0 .-0. Nr. 38/56. Wasserleituugsordnung für dio Stadt Steyr vom 4. 9. 1959, Wassergebührenordnung der Stadt Steyr vom 2. 10. 1959, Bescl,luß des Gemeind erates der Stadt Steyr vom 25. 9. 1958, Gern. XIII5652 /58, ühe r den Wasserbezugs- und Ansd1l11ßgehühren - sowie Wasserzählergebiihrentard. ,, 1$-.1..,t!.Oll,•-O" ELEKTRO-BÄCKERE I - ESPRESSO iJ •'I.U""fl.~1,,1,;ff,. STEYR, Kirchengasse 20, Telefon 2135 157
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