b) im Personen- und Gepäcksverkehr mit Kraftfahrzeugen 8 v. H. des Beförderungs• entgeltes;_ · • c) im Personen,, Gepäck- und Güterverkehr auf Schiooenbahnen 5 v. H. des Beförderungsentgeltes; d) im Ortslinienverkehr niit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr mit Platz- und Miet• wagen 3 v. H.; · e) im Straßenbahnverkehr und im Verkehr mit Omnibussen, die an Kraftleitungen geb unden sind, 2 v. H . Im Werkverkehr wird die Steuer mit einem Pauschbetrag von jährlich S 208.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Kraftfahrzenge und mit einem Pauschalbetrag mit jährlich S 104.- von jeder Tonne Nutzlast der dem W c rkverkehr dienenden Anhänger eingehoben. Ferner ist ab 1. Mai 1952 j eder Unternehmer, der ein Gut mit einem Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr befördert, verpflichtet, einen gestempelten Fahrtausweis mit sich zu führen, oder, wenn er das Kraftfahrzeug nicht se lbst lenkt, den Fahrer mit einem solchen Fahrtausweis auszustatten. Güterfernverkehr liegt vor, wenn ein Gut außerhalb des Umkreises von 65 km vom Wohnsitz (von der Betriebsstätte) des Unternehmers in der Luftlinie gemessen, befördert wird. Die Höhe der auf einem Fahrtausweis anzubringenden Stempelmarken beträgt S 35.- j e angefangene Tonne Nutzlast des für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuges. Eine Fahrt im Güterfernverkehr li.egt auch vor, wenn ein Gut im Werkverkehr über 65 km (Wohnsitz oder Betriebsstätte) befördert wird. Monatliche Absch lagszahlungen : Monatliche Abschlagszahlungen nach dem im abge laufenen Kalendermonat erzielten Beförderungsentgelt (bis 20. jeden Monats). Gesetzliche Grundlagen: Beförderungssteuergese tz 1953. Im Güterfernverkehr ist für Marktfahrer und Wanderhändler und Marktvik - t11alienhändler die Entrichtung der Beförderungssteuer im Pauschwege möglirh . Diese Steuer beträgt pro t und Jahr: für ein Kraftfahrzeug mit einer Nutzlast bis zu 1 t 300 S bis zu 2 ,.oo s bis zu 3 500 S bis ZU 4 600 S bi s ZU 5 700 S über 5 1000 S Der Pauschbetrag ist in vier gleichen Vierteljahresraten unaufgefordert jeweils bis zum 20. 3., 20. 6., 20. 9., und 20. 12. an jenes Finanzamt einzuzahlen, weld,.,s für die Verwaltung der vom benützten Kraftfahrzeug zu entrid.1tenden Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. 7. KRAFTFAHRZEUGSTEUER Gegenstand der Steuer: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen: a) in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge; b) nicht in einem inländisdien Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf öffentlidien StraUen im Inland benützt werden. Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer riditet sich nadi Art und Hubraum des Fahrzeuges. Zwei- und Dreirad-Kraftfahrzeuge, ·deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt, wnterliegen nidit der Kraftfahrzeugsteuer. Entrid1tung der Steuer: Ab 1. Juli 1952 ist die Steuer ohne amtliclie Festsetzung clurch Anbringung von Stempelmarken auf der Kraftfahrzeugsteuerkarte jeweils im voraus für die Dauer eines Monats zu entrichten. Gesetzlidrn Grundlage: Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGB!. Nr. 110/1952 und Kraftfahrzeugsteuernovelle 1954, BGB!. Nr. 179/1954. 145
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