Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1962

Steuermaßstab: Das vereinnahmte, bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (Ist- bzw. Soll-Umsatz). Steuertarif: Die Umsatzsteuer beträgt ab 1. Juli 1952: 1,7 % für land- und forstwirtschaftliche Produkte, von Getreide, von Mehl, Schrot oder Kleie, aus Getreide und von daraus hergestellten Backwaren, Milch und Molkereiprodukte; 1.8 % für Großhandelsumsätze; 5,25 % für alle sonstigen Umsätze. Fälligkeit : Veranlagungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. · Vorauszahlungen: Ueber die im Monat getätigten Umsätze bis zum 10. des fol- ;enden Monat;s. Gesetz liche Grundlage: Bundesgesetz vom 17. 12. 1958, BGB!. :"(r. 300/1958. 5. VERMÖGENSSTEUER Unbeschränkte Steuerpflicht: a) alle natürlid1en Penonen mit Wohnsitz oder gewöhn!. Aufenthalt im Inland; b) die im § 1, Ziffer 2, aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen u_nd Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Steuergegen stand: Das Gesamtvermögen (Rohvermögen einschließlich Ausland svermögen minu s Schulden und sonstige Abzüge). Vier V ennögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 2. Grundvermögen, 3. Betriebsvermögen, 4. Sous tiges Vermögen. Steuerfreiheit (Freibetrag für natürliche Personen j : a) 4-0.000 S für den Pflichtigen, b) 4-0.000 S für die Ehefrau, c) 40.000 S für jedes minderj ährige Kind, d) 40.000 S unter bestimmten Voraussetzungen. Beschränkte Steuerp,flicht: l. Natürliche - Personen, die 1m Inland weder einen Wohnsitz nodi ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 2. Körpersd1aften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Gesdiäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Die beschränkte Vermögenssteuerpfticht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen. Keine Freibe träge. Tarif: Die Vermögenssteuer beträgt grundsätzlich 5 v. Tausend. Fälligkeit: 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November je ¼. Gesetzliche Grundlage: Vermögenssteuergese tz 1954, BGB!. Nr. 192/54, in der Fassung der Vermögenssteuergesetznovelle 1957, BGB!. 33/1957. 6. BEFÖRDERUNGSSTEUER Gegenstand der Steuer: 1. Die gewerbsmäßige en tgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen oder Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen; 2. Die Beförderung von Gütern durch ein Unternehmen mit Kraftfahrzeugen für se ine eigenen Zwecke (Werkverkehr). Steuersätze: ·Ab 1. August 1951 beträgt die Beförderungssteuer: a) im allgemeinen 6 v. H. des Beförderungsentgeltes; 144

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