Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1962

Als weite r e Beiträ ge zur Familienförderung kommen noch § 103 a EStG. (Aufwendun gen aus Anlaß de r Neugründung des Hau ss tandes) sowie die Geburtenbeihilfe gemäß § 20 FLAG. in Frage. Die Antragstellung für die Geburtenbe ihilfe kann vom 6. voll endeten Monat de r Schwangerschaft bis innerhalb vou 3 Moua"ten nach Geburt des Kind es beim Wohnsitzfinanzamt der Mutter e rfolgen. Die Geburt enbeihilfe beträgt S 500.-. Der Aufwand an den Beihilfen wird vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. Kinderbeihilfe getragen. Die Mittel werden durd1 Beiträge vom Einkommen, von land- und forstwirtsd.1aftlichen Betrieben, durch Beiträge der Lände r sowie durch Beiträge der Dienst ge be r (auf Grund der Summe der monatlichen Arbeitslöhne) aufgebrad.tt. 2. LOHNSTEUER Lohnsteu e r ist ein e Abart der Einkommensteuer, die nicht im Veranlagungswe~, rnndern im Abzugsweg eingehoben wird. Die lohnsteuerrechtlid.1en Bestimmungen sind in den § 36 - 83 EStG 1953 und in den Durchführungsbestimmungen zum EStG betreffend den Steuerabzug vom Arbeitslohn (DE-LSt 1954) geregelt. Fälligkeit. Die im Laufe eines Monats vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge sind hi s zum 10. des Nachmonats abzuführen . 3. GEWERBESTEUER Steuerpflicht: Jed e r stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betri eben wird, ist steuerpflichtig. Bemessungsgrundlagen: Gewerbeertrag, Gewerbekapital und Lohnsumme . Be rechnung der Gewe rbesteuer nach d em Gewerbeertrag und Gewerbekapital, die vom Finanzamt vorgeschrieben und eingehoben wird: Der einheitliche Meßbetrag setzt sich aus dem Meßbetrag nach d em Gewerbeer trag (§ 11 GwStG. 1953) und d em Meßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ 14 GwStG. 1953) zusammen. Der so ermittelte einheitliche Gewerhesteuermeßbetrag multipliziert mit dem Hebesatz (wird jeweils für da s einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden festgesetzt) e rgibt die zu entrichtende Gewerbesteuer. Zu d er zu entrid.tt enden Gewerhes teuer sind 6 % Bund eskamme rumlage und 22 % Landeskammerumlage, ·zusammen 28 % für das Jahr 1956 (für 1957 sind 6 % Bundeskammerumlage und 30 % Landeskammerumlage, hiermit zusammen 36 %) zuzurechnen. Gesetzliche Grundlage: Gewerbeste uergese tz 1953, BGBI. Nr. 2/1954 u . Gcwerbcs t c 11 c r-Aend e run g 1959, BGB!. r . 303/1959. 4. UMSATZSTEUER Steuerpflid1t: Lieferungen und sonstige Lei stungen, di e e in Uu t e rnehmer im Rahmen des Unternehmens im Inland gegen Entgel t ausführt , und der Eigenverbraud.i. PLUTO Feuerlöschapparate und Geräte Inhaber: R. STIEGLER, Steyr, Haratzmüllerstr. 6, Tel. 3082 für alle Brändarten wie Füllungen und Instandsetzunge n aller Type n u . Marke n 143

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