DIE IN STEYR Vo11 Oberbaurat Dipl. Ing. Be r 11 d t Das Wesen der Hausmarke kann nur aus dem Geiste des germanischen Red1tes erschlossen werden. (Ruppel: Die Hausmarke.) Nach dem heutigen Stande der Rechtsgeschichte kann zusammenfassend gesagt werden: 1. Unter Hausmarken oder Hofmarken versteht man die ganz einfachen, an einer Sache angebrachten Zeichen, die die Zugehörigkeit dieser Sache zu einem Eigentümer ausdrucken. 2 . Sinn und Gebrauch der Zeichen ist so einfach, daß sie schon mit den Anfängen. menschlicher Kultur gegeben sind. In sd1riftloser ad.er doch sd1riftarmer Zeit entstanden, hat sich die Marke vermöge ihrer vielseitigen Verwendbarkeit bis in die Gegenwart erhalten. Sie ist sozusagen die kürzeste Kurzschrift. 3. So wie der Name das hörbare Unterscheidungszeichen des einzelnen Menschen ist, so ist die Marke das sichtbare. Sie ist in erster Linie Zeichen der Person und kann eigentlich überall dahin gesetzt werden, wo der Name stehen könnte, _ daher auch an Stelle der Unterschrift. 4. Die Haus- und Hofmarken sind die älteste Form von Besitzzeichen; sie sichen1 die erste Unterscheidung von Eigentum. · 5. Sie sind unzweifelhaft aus den Bedürfnissen des bäuerlichen Lebens entstanden. Doch hat auch das bürgerliche Leben der Stadt genug Gelegenheit zur Verwendung von Hausmarken gegeben und sogar in den Handwerkszeichen, den Warenzeichen und Handelsmarken neuere und neueste entwicklungsfähige Ableger geschaffen. 1 ) Die Zeichen bergen und umschließen aber auch ideelle Anliegen. Dem planen Verstande in Ursprung und Erscheinung unfaßbar, bringen unsere Marken einen mystischen Hauch, eine Ahnung ferner Vergangenheit, einen Zug der Symbolik, des Zeichenlichen, wie das Mittelalter sagt, dem Dorfleben hinzu, an dem es sonst ä rmer und ärmer geworden .' Daß die Hausmarken in Hünengräbern gefunden wurden, zeigt, daß ihr Gebrauch schon uralt ist. Die Hausmarke war das Symbol der germanischen Sippe. Sie erbte sich vom Vater auf den Sohn fort wie das Wappen. Nur die Gesippen, die einem „Hause" vorstanden , waren zur Führung der Hausmarke berechtigt. Keinem anderen Gliede stand das Red1t der Zeichenführung zu - aum nicht der Ehefrau oder der Witwe. Die „Haus "-Vorstände, · die Erben des väterlichen Platzes, behielten das Sippenzeichen; ihre Brüder und Schwestern aber mußten einen Strich mehr oder weniger im Zeichen führen . Das Zeichen stand nicht einem Hausbesitzer, sondern dem Geschlechtsältesten, dem Vorstande der Sippe oder des „Hauses" zu. Ähnlich den Hausmarken sind die Hofmarken. Sie haften unveränderlich am Hofe, sind der Hofname. Sie dürften in Zeiten entstanden sein, da es noch keine· Sippennamen gab. 55,
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