Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1961

Für den Anschluß eines Hauskanal s an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage ist eine Kanalansd1lußgehühr an die Stadtgemeinde Steyr zu entrichten, die sich als Produkt der Quadratmeterzahl der verhauten Fläche jedes Gesd10ßes der an• geschlossenen Liegensd13ft und des Einheitssatzes von S 15,- per Quadra.tmeter verbaute Fläche errechn e t. Kell er nnd nicht ausgebaut e Dachgesd10ße bl eiben hi erbei unh erücksichtigt. Fä lli gkeit: Die Kanalanschlußgebühr ist fällig, sobald der Kanalansd1luB tatsächlich herges tellt ist. Die Gebührenpflid1t tritt im Zeitpunkt des Behördenauftrages oder der Genehmigung zur Herstellung des Kanalansd1lusses, bei der Errichtung oder Ver· größerung von Bauwerken, durch die die bisherige Gebührenbemessungsgrundlage e rweitert ·wird , im Zeitpunkt der Ert eilung der Baubewilligung ein. Strafbestimmungen: Handlungen oder Unterlassungen , wodurch die Gebühr ve1•kürzt oder ein er Verkürzung ausgese tzt wird, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu S 3.000,- od er mit Arrest bis zu 2 Wochen geahndet . 10. ANKüNDIGUNGSABGABE Rechtsquellen: Ankündigungsabgabegesetz vom 14. 12. 1949, LGBI. f. O.-Oe. N,·. 18/50 (Ankündigungsabgabeordnung der Stadt Steyr vom 28. 2. 1950). Gegenstancl der Abgabe : A ll e öffentlid1en Ankündigungen im Stadtgebiet Steyr. OeffentlidHt Ankündigungen sind all e Ankündigungen in Sd1rift, Bild od er Ton , we lche an öffentlichen Straßen , Wegen und Plätzen oder in öffentlid1en Räumen STEYR / HARATZMÜLLERSTRASSE 33 Telefon 22 66 Hoch- und Tiefbau Planungen * Bauberatung Kamin-Schleifverfahren 237

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