Gebiihrenpflicht: Nach Maßgabe des nachstehenden Tarifes sind Gebühren zu entr id1len: a) Für den Anschluß eines Objektes an di e gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage der Stadt Steyr (Wasserl eitungsanschlußgebühren) und b) für den Wasserbezug aus dieser Wasserversorgungsanlage (Wasse rbezugsgebühr). e) für die Beistellung von Wasserzählern. Ab 1. 10. 1958 betragen die Wasserbezugsgebühren pro m3 S 1,20, die Wasserleitungsanschlußgebühren bei ein er Rohrweite bis 20 mm (3/4") bei 20-25 mm (1 ") bei 25-30 mm (5/4") bei 30-40 mm (6/4") bei über 40 mm für eine Speicherüberprüfung für eine Druckprobe die Wasserzähler-Leihgebiihren für 13-20 mm-Zähler monatlich für 25 mm-Zähler monatlich für 30 mm-Zähler monatlich für 40 mm-Zähler monatlid1 für 50 mm-Zähl er monatlich für 80 mm-Zähl er monatlich S <105,- s 525,- S 695,- s 765,- s 885,- · . S ,10,- . S ?0,- . S 5.- . S 7.- . S 7.50 . S 15.- . S 30.- . S 35.- Es besteht nach dem Gemeindewasserversorgungsgese tz Anschlußzwang. Die Abgabe des Wassers aus der städtisd1en Wasserlei tung erfolgt nach Abmess un g durch die beigestellten Wasserzähler. Fälligkeit a) der Wasserleituugsanscl,lußgebühren: Sie tritt im Zeitpunkt des Behördenauftra ges bzw. der Genehmigun g zur Herstellung des Wasserleitungsanschlusses, bei der Erriditung oder Vergrößerung von Bauwerken, durdi die die bisherige Gebührenbemessnn gsgrundlage erweit ert wird, im Zeitpunkt der Erteilung der Behördenbewilligung ein. b) Die Wasserbezugsgebühren werden vierteljährlidl durch Ablesung des Wasserzählers ermittelt und sind bis zum 15. des auf die Zustellung der Gebührenvorschreibung folgenden Mohates zu entriditen. Bei Übersdireitung der Zahlungsfri s t wird ein Säumniszusdi lag von 2 v. H. eingehoben. Außerdem hat der Gehührenpllichtige di e entstanden en Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Strafbestimmungen : E ine Handlung oder Unterlassung, wodurd1 die Gebühr verkürzt oder einer Ve rkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu S 3.000,- oder mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. 9. KANALANSCHLUSSGEBÜHR Redltsquellen: § 55 der Bauordnung für Steyr vom 13. 3. 1875, G. u . V. -BI. N r. 14, Interessentenbeiträgegesetz 1958 vom 12: 7. 1958, LGBI. fiir Oberöste rreich Nr. 28, Kanalansdl lußgebührenordnung für di e Stadt Stey r vom 4. 12. 1959. 236
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