Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1961

7. MÜLLABFUHRGEBOHR Rechtsquelleu: O.-Ö. Müllabfuhrgesetz vom 11. 3. 1959, LGBI. Nr. 15/59, Müllabfuhrordnung der Stadt Steyr vom 4. 12. 1959 und Gebührenordnung für die Müll - abf11hr vom 19. 5. 1953. Gebührenpflicht Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die gemeindliche Müllabfuhr wird von den Eigentümern der au diese angeschlossenen Liegenschaften eine Müllabfuhrgebühr eingehoben, und zwar a) bei wöchentlich einmaliger Abfuhr S 72,- und b) bei wöchentlich zweimaliger Abfuhr S 144,- pro Mülltonne und Jahr. Diese Gebühren r eduzieren sich verhältnismäßig, wenn ausnahmsweise längere Abfuhrzeiten festgesetzt wurden. Neben dem Eigentümer des an die Müllabfuhr angeschlossenen Grundstückes haften für die Gebühren auch die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsve rhältnisses zur Benützung eines Grundstückes oder von Grundstiicksteilen (Wohnungen, Geschäftsräumen, Lagerplätzen) Berechtigten, nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Der Bürgermeister bestimmt die Zeiträume, innerhalb welcher die Einsammlung und Abfuhr des Hausmülls zu erfolgen hat. In besonders gelagerten F,illeu kann ein längerer Abfuhrzeitraum als üblich festgesetzt werden. Vom Müllabfuhrµflicl1tb ercich sind bebaute Grundstücke ausgenommen, wenn die Müllabfuhr von diesen Grundstücken wegen ihrer abgelegenen oder schwer zugänglichen Lage oder aus sonstigen wichtigen Gründen nicht einwandfrei möglid1 ist. Auch bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Interesses an der privaten Verwertung des Mülls kann anf Antrag eine Ausnahme von der Anschlußpßicht vom Bürgermeister erteilt werden. Die Anzahl der Müllgefäße, die den einzelnen Liegenschaften zugeteilt werden, bestimmt ebenfalls der Bürgermeister. Die von der Gemeinde beigestellten Gefäße und die sonstigen Einrichtungen der Müllabfuhr sowie der Müll selbst nach sei nem Verladen auf die Abfuhrwagen sind. Eigentum der Gemeinde Steyr. Einhebung der Müllabfuhrgebühr und Fälligkeitstermin Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tage der Einbeziehung des betreffenden Grundstückes an die gemeindliche Müllabfuhr. Hierüber erhalten die Gebührenpßichtigen vom Magistrate einen Dauerbescheid, aus dem die Fälligkeitstermine zu ersehen sind. In den folgenden Jahren sind die im Bescheid angegebenen Raten jeweils bis znm 15. 2., 15. 5., 15. 8. und 15. 11. eines jeden Jahres zu entrichten. Bei nicht .-echtzeitiger Entrichtung der Müllabfuhrgebühr wird ein Säumniszuschlag von 2 v. H. der am Fälligkeitstage rückständigen Gebühr vorgeschrieben. Außerdem sind die e ntstandenen Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten vom Gebührenp'flichtigen zu tragen. 11. WASSERLEITUNGSANSCHLUSSGEBÜHREN UND WASSERBEZUGSGEBOHREN Reebtsquelleu: lnteressentenbeiträgegesetz 1958 vom 12. 7. 1958, LGBL Nr. 28, Finanzausgleidisgesetz 1959 vom 18. 3. 1959, BGB!. Nr. 97, Gemeindewasserversorgungsgesetz vom 28. 6. 1956, LGBL. f. O.-Ö. Nr. 38/56. Wasserleitungsordnung für ,die Stadt Steyr vom 4. 9. 1959, Wassergebührenordnung der Stadt Steyr vom 2. 10. 1959, Bescliluß des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 25. 9. 1958, Gem. XIII5652/58, über d en Wasserbezugs- und Anschlußgebühren- sowie Wasserzählergebührentarif. ,, ~.L ,t1.IJ AL•-IJ" ELEKTRO-BÄCKEREI - ES PRESS 0 iJ •'LU""R,~ LA STEYR, Kirchengasse 20, Telefon 2135 235

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