Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1961

An- und Abmeldepflicht: Wer sich einen Hund anschafft oder mit einem Hund in das Stadtgebiet von Steyr zuzieht, hat dies innerhalb von 2 Wochen dem Magistrat Steyr (Stadtsteuer• amt) mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des 3. l\Ionats nach ihrer Gehurt als augeschafft und sind somit ebenfalls zu melden. Jeder Hund, welcher abgeschafft, ahhandengekommcn oder eingegangen ist, ist binnen 2 Wochen hernach beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) im Interesse des Hundehalters und Steuerpflichtigen abzumelden; desgleichen eine Veräußerung des Hundes, unt er Angaben des Namens und des Wohnortes des Erwerbers. Auskunftspflicht: Jeder, der über ein Grundstück verfügt, also insbesonders die Hauseigentümer ·und Hausverwalter oder deren Stellvertreter, sind verpflichtet, den Organen des Magistrates auf Befragen über die auf ihrer Liegenschaft gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Dieselbe Verpflichtung haben auch die Haushaltungs- bzw. Betriebsvorstände sowie jeder sonstige Hundehalter. Fälligkeit der Abgabe: Die Abgahepflid1t entsteht im Zeitpunkt der Besduffung eines Hundes oder de& Zuzuges mit einem Hund in das Stadtgebiet Steyr. Die Hundeabgabe ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Beschaffung bzw. des Zuzuges des Hundes binnen einem Monat nach dem Tag der Anmeldung (Erfassung) des Hundes zu entrichten, ansonsten ist die Abgabe jährlich am 1. Jänner fällig und innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres unaufgefordert zu entrichten. Ueher die Entrichtung der Abgabe wird eine Zahlungsbesd1e inigung zusammen mit der Hundemarke ausgefolgt. Säumnisfolgen: Wird die Abgabe niclit reclitzeitig entrid1tet, so treten die gesetzlid1en Säumnisfolgen ein, wird die Anme ldung des Hundes niclit red1tzeitig vorgenommen, so wird ein Verspätungszuschlag eingehoben, allenfalls eine Verwaltungsstrafe nacli Mailgabe des Gesetzes verhängt. Befreiung von der Hundeabgabe: Ueber Antrag kann Befreiung von der Hundeabgabe gewährt werden, für Hunde, a) die zur Führung Blinder verwendet werden oder zum Scliutz oder zur Hilfeleistung hilfloser Personen (von Invaliden) geeignet und hiefür ausgebildet sind, b) welche als Schutz für Organe konzessionierter Bewachungsbetriebe notwendig sind. tfjons Jreitenfteiner ill Schwarz-, Weiß- und Feinbädcerei STEYR, Grünmarkt 5 ~ Telefon 32 66 233

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