Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1961

4. Sportliche Veranstaltungen; 5. Vorführungen von Licht- und Schattenbilde rn, so si e Erwerbszwecken di enen, Puppen- und Marionettentheater, Vorführungen von Bilistreifen;· 6. Theatervorstellungen, B a llette; 7. Konz erte und sonstige musikalische und gesanglid1e Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamation en, R ezitationen, Vo rführungen der Tanzkuns t. Abgabeschuldner ist de r Veranstalter (Unternehme r) de r abgabepfliditigen Ver· ans taltung. We r zur Anmeldung einer Lustbarkeit ve r,fliditet ist, ohne seihst Ve ran• stalter (Unternehmer) zn sein, hafte t neben dies em als Gesamtsdrnldner für di e ent• s tandene Steuersdiulcl. Abgaben -Kontrolle: D e r Veranstalte.r (Untern ehme r) sowie aud, ,for Lokalinhaber sind verpfliclitet, den b eauftra gt en Organen d es Magistrates jede Auskunft über maßgebende Umstände zu erteilen, ihnen Einblick in die diesbezüglidien Bücher und Belege zu ge• währen, die Eintrittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Lustbarkeit benützten Raum zu gestatten und einen entspredien<len Platz darin zu überlassen. Zuwid erhandlungen gegen di e Lnstharkeitsabgabeordnung we rden a ls Verwaltungsübertretun gen bestraft; auße rd em is t im Fall e von Abgabenversäumnissen ode r bei ver späte t e r Ahredinung von Lus tbarkeiten mit den im Abgahenc inhebun gsgese tz vorgesehen en Säumnisfolgen ZLI re chnen . 6. HUNDEABGABE Rechtsquellen: Hundeabgabegesetz vom 14. 12. 1949, LGBI. für Oberöste rreich Nr. 14/50, Hundeabgaheorclnnng de r Stadt Steyr vom 28. 2. 1950. Abgabepflicht: Das Halten von mehr al s 3 Monate alten Hunden, cinsd1ließlid1 von Wad1hunden und Hunden, die znr Ausübung eines Berufes 01ler Erwerbes notwendig sind, unterliegt der Hundeabgabe nad1 Maßgabe der oben erwähaten Vor sch riften. Als Ha l t e r a ll er in einem Haushalt oder in ciaem Betriebe gehaltenen Hunde, gilt der Haushalts - bzw. der Betriebsvors tand. Audi wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hund eabgabe zu entrich ten , 1-,enu er niclit nadnveist, daß für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entriditet wurde. Halten mehre re P er son en gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtsdi uldne r für die Abgabe. Bei ein em Weclisel des Halters oder bei Beschaffung eines neuen Hundes anstel.le e ines verendeten Hundes oder bei Zuzug eines Halters aus einer and eren .Gemeinde, wird eine im laufenden Jahr bereits entriditete Abgabe angerechnet; ein allenfalls sich hierbei ergebender Ueberschuß wird nid1t erstattet. Als Nachweis d er entrid1teten Hundeabgabe -verden Hundemarken ausgegeben. Den Hundehaltern ist es zur Pfliclit gemacht, dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde außerhalb des Hauses di ese Marken sichtbar trag-eo. Höhe de r Steue r: Die Höhe de r Steuer wird jährlich YOm Gemeinderat festge setzt und b eträgt de rzeit für: a) Wad1thunde uud Hunde, die zur Ansühnng ei nes Berufes oder Erwerbes notwendig sind, S 20.-; h) sons tige: für Männchen S 40.- und für W-1ihd1en S 60.-- Hält ein Ahgahenschnlclner inn erhalb des Stadtgebietes mehrere Hunde, so ist für den ersten Hund die Abgabe nadi dem obigen Sa,z zu entrichten; für jeden weiteren Hund erhöht sich die Abgabe um 50 Prozent. Waditlmnde ;;ind Hunde, die zur Bewadrnng von landwirtschaftlich en oder sonstigen Betrieben sowie ~·on alleinstehenden Objekten notwendig und hiefür geeignet, bezi ehungsweise ausgebildet sind. Als allein - stehende Obj ekte gelten solche Gebäude, die vom nächsten ständig bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen. 232

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2