Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1961

5. LUSTBARKEITSABGABE Rechtsquellen: Lustbarkeitsabgabegesetz vom 14. 12. 1949, LGBI. für Oberös t e rreich Nr. 13/50 und Lustbarkeitsabgabeordnung der St adt Steyr vom 28. 2. 1950. Anmeldungspflicht und Sicherheitsle istung: Lus tbarkeiten, die im Stadtgebi et Steyr veranstaltet werden, sind spätestens 2 Werktage vorher beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) anzumelden. Lustbarkeiten, für die Abgabebefreiung in Anspruch genommen wird, sind spätestens 3 Werktage vorher anzumelden. Bloß Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörigen dargeboten werden, weiters Volksbildungskurse, Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken dienen, soweit sie von Organen der Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts durchgeführt werden, und schließlich Veranstaltungen, von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist , noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung Yerabreicht werden, brauchen nicht angemeldet zu werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume. Die Inbetriebnahme von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten oder Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalisclier Stücke oder Deklamationen, wie beispielsweise Musikautomaten, ist binnen einer Wodie nach Inbetriebnahme dem Stadtsteueramt anzuzeigen. Die erfolgte Anmeldung wird vqm Stadtsteueramt bescheinigt. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowo,hl der Veranstalter (Unternehmer) , als auch d er Inhaber der für die Veranstaltung oder Aufstellung der obenerwähnten Apparate benützten Räume und Grundstücke. Di ese r Inhaber darf die Abhaltung einer Lustbarkeit er st zulassen, wenn ibm di e Anmeldungsbescheinigung des Magistrates vorgelegt wird. D er Magistrat (Stadtsteueramt) kann die Le istung ein er Sicherheit (Kaution) in der voraussichtlichen Höhe der Abgabeschuld verlangen. Er kann Lustbarkeiten unte rsagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist. Bei der •Anmeldung der Lustbarkeit hat der Veranstalter (Unternehmer) bzw. d er Lokalinhaber die Karten (einschließlich der Freikarten), die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) vorzulegen. Diese Karten müssen mit fortlaufenden Nummern ver sehen sein und Angaben über den Ve r,a nstalter, die Ze it, den Ort und di e Art der Lu stbarke it sowohl über das Entgelt oder über die allfällige Unentgeltlichkeit enthalten. Die Eintrittskarten werden vom Magistrate gekennzeichnet und clürfen erst he rnach ausgegeben werden. De r Veran stalter (Unternehme r) darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorweis und Entwe rtun g der amtlich gekennzeichneten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den T eilnehmern zu belassen, welche sie auf Verlangen den mit d e r Kontroll e beauftragten Organen des Magistrat es vorzuweisen verpflichtet sind . Steuerpfücht; D er Lustharkei tsahgahe unterliegen alle im Stadtgebiet von Steyr vei-anstalteten Lustbarkeiten nach Maßgabe der angeführten Vorschriften. Als steuerpflichtige Lus tbarkeiten sind insbesonders folgend e Veranstaltungen zu werten: 1. Tanzbelus tigungen, Kos t ümfeste, Maskenbälle;' 2. Volksbe lu stigungen wie Karusselle, Belodrome und dgl.; Schaukeln, Rutschbahnen, Schießbuden, Veranst altungen zum Ausspielen ·von Geld od er Gegenständen, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, ~oweit sie Erwerbszwecken dienen; Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen; 3. Zirkus-, Spezialitäten -, Variet evorstellungen, Kabar ette ; 2_31

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