Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1961

Steuerpflicht: Die entgeltliche Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigcn Getränken, Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, Mosten, Trinkbrann twein, Mineralwasser künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao , Kaffee, Mild1mixgetränke (auch Eiskaffee und Eisschokolade), Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr, unt erliegt der Getränkesteuer. Zur Entrichtung der Getränkesteuer ist verpflichtet, wer Getränke entgeltlid1 an den le tzten Verbraucher abgibt . Höhe der Steuer: Die Steuer b eträgt 10 v. H. des Entgeltes (Kleinhandelspreises) der abgegebenen Getränke. Unter Kleinhandelspreis ist das Entgelt zu verstehen, das dem VerhrJucher ausschließlich der Getränkesteuer heredrnet wird. Ist in da s Entgelt die Getränkesteuer bereits eingerechnet, so ist der Versteuerung das Entgelt abzüglich der Getränkesteuer zugrunde zu legen. Zum steuerpflichtigen Kl einhandelspreis gehören auch die Verbraud1ssteuern des Bundes oder des Landes, gleichgültig oh sie ge,oudert in Rechnung gestellt sind oder nicht. Bei der Beredmung der Getränkes teuer darf für übliche Beigaben, deren Preis herkömmlid1erweise im Preis für das Getränk mitenthalten ist (z. B. Zucker und Mild1 im Kaffee, Zitronen bei Tee), nichts abgezogen werden. Dagegen gehört das Bedienungsgeld nicht zum Kleinhandelspreis. Wird die Getränkes teuer in das Entgelt eingerechnet, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, seine Gäste bzw. Kunden auf die Anrechnung der Steuer in gee igneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Speise- bzw. Getränkekarte u. dgl.) aufmerksam zu machen. Bei F ehl en diese~ Hinweises wird di e Steuer nach d em gesamten Entgelt berechnet. Anmeldung: Wer steuerpflichtige Getränke abgibt, hat dies Linnen zwei Wochen beim :\Iagistrat (Stadtsteueramt) anzuzeigen. Fälligkeit: Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Abgabe s teue rpflid1tiger Getränke. Der Steuerpflichtige hat über die angegebenen s teu erpflichtigeu Getränke entsprechende Aufschreibungen zu führen und bis zum Zehnten des folgenden Monats di e Ge tränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden i st, heim Magi strat (Stadtsteueramt) nach Art., Menge und Kleinhand elspreis mitt els einer Getränkesteuererklärung anzumelden und die dafür erwachsene Steuer bi s zum gleid1en Termin zu entriditen. Steuererklärungsformulare sind heim Stadtsteueramt erhältlich. Wenn der Steuerpflichtige die ihm dt\rch di ese Steuerordnung auferlegten Pflid1ten nimt erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abgegebenen st e11 erpflid1tigen Getränke nirot rechtzeitig oder nid1t vollständig erstattet, kann di e S te uer· schnld g~sd1ät,t werden. Säumniszuschlag: Wird die Steuer nid1t rechtzeitig entriditet, so is t mit Ablauf des Fälligkeitstages für den Steuerrückstand ein Säumniszuschlag von 2 Prozent und außerdem bei nidit te rmingemäßer Vorlage der Erklärung ein Verspätnn gszusdilag bis zu 10 Prozent zu reronen. Außerdem hat der Steuerpflichtige die entst ehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Strafbestimmungen: Zuwiderhandlungen gegen diese Getränkest euerordnung werden als Verwaltungijühertretungen bestraft. 230

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