Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1961

Steuerfestsetzuugsverfahreu: Das Steu erfes tsetzungsve rfahren obliegt der Gemeinde, die den Steuermeßbescheid de s Fiuauzamtes ihrem Grundsteuerbescheid zugrunde zu legen hat. Die Aniechtung _des Grundsteuerbescheides kann mittels Berufung beim Magistrat erfolgen. Der Grundsteuerbescheid hat Dauerwirkung. Der Jahresbetrag der Steuer wird nach einem Hundertsatz des Steuermeßbetrages berechnet (Hebesatz). Die Hebesä tze werden für das Kalenderjahr festges e tzt. Der Hehesatz beträgt derzeit in Steyr für land- und forstw irtschaftlich e Be triebe 400 von Hundert (Grundsteuer A) und für Grundstücke 420 vo11 Hundert (Grundsteuer B). Da sich jedoch teilweise auf Grund des Bewertungsgesetzes 1955 ermäßigte Steuermeßzahlen ergehen und dadurch Grundsteuerausfälle eingetreten wären, wurde in § 31 des Grund.stenergesetzes 1955 festgelegt, daß der Jahresbetrag 1955 als Meßbetrag der Steuer dort weiter einzuheben i st, wo sich nicht infolge einer Werts teigerung des Steuergegenstandes ein Einheitswert ergibt, der den bisherigen Einh eitswert um ein Vielfaches übersteigt. · Enti,ichtnng der Grundsteuer: Die Grundsteuerschuld entsteht mit dem Beginn des Kaleuderjahres, für das die· Steuer erhoben wird. Vom Entstehen der Grunds teuerschuld ist die Fälligkeit zu unterscheiden. Das ist der Zeitpunkt, au dem di e festgesetzte Steuer zu entrichten ist. Die Grnndsteue r wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu jo einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Steuer fä lli g: a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser S 50,- nicht übersteigt; h) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser S 100,- nicht übersteigt. Erhebung und Eintreibung d er Grundsteuer · sind Sache der Gemeinde. ,Gnmdstenerbefreiungen: a) Olme ze itliche Begrenzuug: GnmdsätY. lich häugt eine solch e Befreiuuug davon ab, daU der Grundbesitz einem bes timmten Eigentümer (Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, Sportvereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen ohne Religionsgemeinschaften, Erziehungsansta lteu, Hei l- und Pßegeanita lten e tc.) gehört und von diesem für di e s teuerbegün s ti gten Zwecke unmittelba,· benützt wird . (§ 2 des Grundsteuergese tz es 1955). b) Zeitliche Grundsteuerbefreiungen sind vorgesehen: 226 l.. im Grnndsteuerhefreiungsgesetz vom 6. 10. 1948, LGBI. f. 0.-0e. Nr. 53/1948, hin sichtlich Wohnhänser, die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört und wiederhergestellt wurden . Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Wiederherstellung auf diese Art zerstörter oder beschädigter Wohnhäuser zu fördern . Der Befreiungszeitaum erstreckt sich über Antrag anf 20 Jahre; 2. Nad1 dem Grundsteuerbefreiungsgesetz vom 4. 12. 1952, LGBI. 'für 0.-0e. Nr. 7/53. in der Fassung se in er Novelle 1954, LGBI. Nr. 8/55, ist di e zeitliche Befreiung von der Grundsteuer auf Antrag über einen Zeitraum von 20 Jahren zu gewähren für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einhauten, die ganz oder überwiegend \Vohnzwecken dienen. Voraussetzung ist, daß Dreiviertel der neugesch affen en Nntzßächen für Kleinwohnungen bis 60 m2 ' und Mittelwohnungen 1,is 120 m~ dienen müssen. Die Befreiung erstreckt sich hei Neubauten auf den ganzen Bau, hingegen bei Zu-, Auf-, Um- und Einhauten bloß auf den zu-, anf-, um- oder e ingebauten Teil des Gebäudes . Die Berechnung grundMax BRANTNER BA~isc~L~~fELSteyr, Hinterbergstraße 2 / Telefon 3418 Erzeugung von Geschäftseinrichtungttn, Küchen, Wohn- und Schl afzimmer, Einzel . möbel, Türen und Fensfer , Serienerzeugnisse

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