Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1961

b) im Personen- und Gepäcksverkehr mit Kraftfahrzeugen 8 v. H. des Beförderungsentgeltes; c) im Personen,, Gepäck- und Güterverkehr auf Schienenbahnen 5 v. H. des Beförderungsentgeltes; d) im Ortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr mit Platz- und Mietwagen 3 v. H.; e) im Straßenbahnverkehr und im Verkehr mit Omnibussen, die an Kraftleitungen gebunden sind, 2 v. H . Im Werkverkehr wird die Steuer mit einem Pauschbetrag von jährlich S 208.- von jeder Tonne Nl!tzlast der dem Werkverkehr dienenden Kraftfahrzeuge nnd mit einem Pauschalbetrag mit jährlich S 104.- von jeder Tonne Nutzlast der dem Werkverkehr dienenden Anhänger eingehoben. Ferner ist ab 1. Mai 1952 jeder Unternehmer, der ein Gut mit einem Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr befördert, verpflichtet, einen gestempelten Fahrtausweis mit sieh zu führen, oder, wenn er das Kraftfahrzeug nicht selbst lenkt, den Fahrer mit einem solchen Fahrtausweis auszustatten. Güterfernverkehr liegt vor, wenn ein Gut außerhalb des Umkreises von 65 km vom Wohnsitz (von der Betriebsstätte) des Unternehmers in der Luftlinie gemessen, befördert wird. Die Höhe der auf einem Fahrtausweis anzubringenden Stempelmarken beträgt S 35 .- je angefangene Tonne Nutzlast des für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuges . Eine Fahrt im Güterfernverkehr liegt auch vor, wenn ein Gut im Werkverkehr über 65 km (Wohnsitz oder Betriebsstätte) befördert wird. Monatliche Abschlagszahlungen: Monatliche Absd1lagszahlungen nach dem im abgelaufenen Ka lendermonat erzielten Beförderungsentgelt (bis 20. jeden Monats). Gesetz liche Grundlagen: Beförderungssteuergesetz 1953 . Im Güterfernverkehr ist für Marktfahrer und Wanderhändler und Marktviktualienhändler die Entrichtung der Beförderungssteuer im Pausehwege möglich. Diese Steuer beträgt pro t und Jahr: für ein Kraftfahrzeug mit einer Nutzlast bis ZU 1 t 300 S bis ZU 2 t 400 S bis zu 3 500 S bis ZU 4 600 S bis zu 5 700 S über 5 1000 S Der Pau sch betrag is t in vier gleichen Vierteljahresraten unaufgefordert jeweils bis zum 20. 3., 20. 6., 20. 9., und 20. 12. an jenes Finanza_mt einzuzahlen, welches für die Verwaltung der vom benützten Kraftfahrzeug zu entrid1tenden Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist. 7. KRAFTFAHRZEUGSTEUER -Gegenstand der Steuer : Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen: a) in einem inländisd1en Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge; b) nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen im Inland benützt werden. Die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer richtet sieh nach Art und Hubraum des Fahrzeuges. Zwei- und Dreirad-Kraftfahrzeuge, deren Hubraum 100 ccm nicht übersteigt, unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Entrichtung der Steuer: Ab 1. Juli 1952 ist die Steuer ohne amtliche Festsetzung durch Anbringung von Stempelmarken auf der Kraftfahrzeugsteuerkarte jeweils im vo raus für die Dauer eines Monats zu entrichten. Gesetzliche Grundlage: Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBI. Nr. 110/1952 und Kraftfahrzeugstenernovell ': 1954-, BGBI. Nr. 179/1954. 223

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