Steuermal.\stab: Das vereinnahm te, bzw. vereinbarte Entgelt ohne jeden Abzug (I s t- bzw. Soll-Umsatz) . Steuertarif: 1,7 % Die Umsatzsteuer beträgt ab 1. Juli 1952: für land- und forstwirtschaftliche Produkte, von Getreide, von Mehl, Schrot oder Kleie, aus Getreide uud von daraus hergestellten Backwaren, Milch und Molkereiprodukte; 1.8 % für Großhandelsumsätze; 5,25 % für alle sons tigen Umsätze. Fälligkeit: Veranlagung~zeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Vorauszahlungen: Ueber die im Monat getätigten Umsätze bis zum 10. des folgenden Monat;.s . Gesetzliche Grund lage: Bundesgesetz vom 17. 12. 1958, BGBI. ~r. 300/1958. 5. VERMÖGENSSTEUER Unbeschränkte Steuerpflicht: a) alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhn!. Aufenthalt im Inland; b) die im § 1, Ziffer 2, aufgeführten Körperschaften, Peraonenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben . Steuergegenstand: Das Gesamtvermögen (Rohvermögen ein sd1ließlich Auslandsvermögen minus Schulden und sonstige Abzüge). Vier Vermögensarten: 1. Land- uud forstwirtschaftliches Vermögen, 2. Grundvermögen, 3. Betriebsvermögen, 4 . Sonstiges Vermögen. Steuerfreiheit {Freibetrag für natürliche Personen): a) 40.000 S für den Pflichtigen, h) 40.000 S für die Ehefrau, c) 40.000 S für jedes minderjährige Kind, d) 4-0.000 S unter bestimmten Voraussetzungen. Beschränkte Steuerpl}icht: 1. Natürliche Personen, die 1m Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihr en Sitz im Inland haben. Die beschränkte Vermögenssteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen. Keine Freibeträge. Tarif: Die Vermögenss teuer beträgt grundsätzlich 5 v. Tausend. Fälligkeit: 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November je ¼. Gesetzli che Grundlage: Vermögenss.teuergesetz 1954, BGB!. Nr. 192/54, in der Fassung der Vermögenssteuergesetznovelle 1957, BGB!. 33/1957. 6. BEFÖRDERUNGSSTEUER Gegenstand der Steuer: 1. Die gewerbsmäßige entgelt liche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen oder Seilbahnen sowie mit Pferdefuhrwerken oder mit Kraftfahrzeugen; 2. Die Befördernng von Gütern durch ein Unternehmen mit Kraftfahrzeugen für seine eigenen Zwecke (Werkverkehr). Steuersätze: Ab 1. August 1951 beträgt die Beförderungssteuer: a) im allgemeinen 6 v. H . des Beförderungsentgeltes; 222
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