Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1961

Als weitere Beiträge zur Familienförderung kommen noch § 103 a EStG. (Aufwendungen aus Anlaß der Neugründung des Hausstandes) sowie die Geburtenbeihilfe gemäß § 20 FLAG. in Frage. Die Antragstellung für die Geburtenbeihilfe kann vom 6. vollende ten Monat der Schwangerschaft bis innerhalb von 3 Monat en nad1 Geburt des Kindes beim Wohusitzfiuanzamt der Mutter erfolgen. Die Geburtenbeihilfe beträgt S 500.-. Der Aufwand au den Beihilfen wird vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. Kinderbeihilfe getragen. Die Mittel werden durch Beiträge vom Einkommen, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, durch Beiträge der Länder sowie durch Beiträge der Dienstgeber (auf Grund der Summe der monatlichen Arbeitslöhne) aufgebracht. 2. LOHNSTEUER Lohnsteuer ist eine Abart der Einkommensteuer, die nicht im Verau laguugsweg, •onderu im Abzugsweg eingehoben wird. Die lohusteuerrechtlicheu Bestimmungen sind in den § 36 - 83 EStG 1953 und in den Durchführungsbestimmungen zum EStG betreffend den Steuerabzug vom Arbeitslohn (DE-LSt 1954) geregelt. Fälligkeit. Die im Laufe eines Monats vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge si nd bis zum 10. des Nad1monats abzuführen. 3. GEWERBESTEUER Steuerpflicht: Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, ist steuerpflichtig. Bemessungsgrundlagen: Gewerbeertrag, Gewerbekapital und Lohnsumme. Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital, die vom Finanzamt vorgeschrieben und eingehoben wird: Der einheitliche Meßbetrag setzt sieb aus dem Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag (§ 11 GwStG. 1953) und dem Meßbetrag nach dem Gewerbekapital (§ 14 GwStG. 1953) zusammen. Der so ermittelte einheitliche Gewerbesteuermeßbe t rag multipliziert mit dem Hebesatz (wird jeweils für das einzelne Jahr von den einzelnen Gemeinden festgesetzt) ergibt die zu entrichtende Gewerbesteuer. Zu der zu eutrid1t euden Gewerbesteuer sind 6 % Bundeskammerumlage und 22 % Landeskammerumlage, zusammen 28 % für das Jahr 1956 (für 1957 sind 6 % Bundeskammerumlage und 30 % Landeskammerumlage, hiermit zusammen 36 %) zuzurechnen. Gesetz lid, e Grundlage: Gewerbesteu ergese tz 1953, BGB!. Nr. 2/1954 u. Gewerbes tcue r-A eud e run g 1959; BGBI. Nr. 303/1959. 4. UMSATZSTEUER Steuerpflidtt: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen des Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, und de r Ei genverbrauch. ( AUFBAUTEN FÜR ) SÄMTLICHE FAHRZEUGE Karosserie- und Wagenbau öf-eo#po#l-d 1&l'}erL Telefon 28014 Sparkasse Steyr, Konto Nr. 2084 Steyr, O.-Ö., Posthofleiten 7 Betrieb: Industriestraße 3 221

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