Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1960

die Wasserzähler-Leihgebiihren für 13-20 mm-Zähler monatlich für 25 mm-Zähler monatlich für 30 mm-Zähler monatlich für 40 mm-Zähler monatlich für 50 mm-Zähler monatlich für 80 mm-Zähler monatlich festgesetzt. . S 5.- . S 7.- . S 7.50 . S 15.- . S 30.- . S 35.-,- Es besteht nach dem Gemein<lewasserversorgungsgesetz Anschlußzwang. Die Abgabe des Wassers aus der städtischen Wasserleitung erfo lgt nach Abmessung durch die beigestellten Wasserzähler. Fälligkeit: a) der Wasserleitungsanschlußgebiihren: Sie tritt im Zeitpunkt des Behördenauftrages oder der Genelunigung zur Herstellung des Wasserleitungsanschlusses, bei der Errichtung oder Vergrößeruug von Bauwerken, durch die die bisherige Gebührenbemessungsgrundlage erweitert wird, im Zeitpunkt der Erteilung der Behördenbewilligung ein. b) Die Wasserbezngsgebühren werden vierteljährlich durch Ablesung des Wasser• zählers ermittelt und sind bis zum 15. des auf die Zustellung der Gebühren• vorschreibung folgenden Monates zu entrichten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird ein Säumniszuschlag von 2 v. H. eingehoben. Außerdem hat der Gebührenpßi cht ige die entstandenen Mahngebiihren und Zwaugsvollsti-eckungskosten zu tragen. Strafbestimmungen: Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Gebühr verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu S 3.000,- oder mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. 9. KANALANSCHLUSSGEBÜHR Rechtsquellen: lnteressentenbei trägegesetz 1958 vom 12. 7. 1958, LGBI. f. O.-Ö. Nr. 28, Kanalanschlußgebührenordnung für die Stadt Steyr vom 4. 12. 1959. Für den Anschluß eines Hauskanals an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage ist eine Kanalanschlußgebühr an die Stadtgemein de Steyr zu entrid1ten, die sich als Produkt der Quadratmeterzahl der verhauten Fläd1e jedes Gesd1oßes cler angeschlossenep Liegenschaft und des Einheitssatzes von S 15,- per Quadratmeter verbaute Fläd1e erredrnet. Keller und nicht ausgebaute Dacligesd1oße bleiben hierbei unberücksichtigt. Fälligkeit: Die Kanalanschlußgebühr ist fällig, sobald der Kanalanscliluß tatsäd1lich hergestellt ist. Die Gebührenpfiid1t tritt im Zeitpunkt des Behördenauftrages oder der Genehmigung zur Herstellung des Kanalanschlusses, bei der Erriclitung oder Vergrößerung von Bauwerken, durcli die di e bisherige Gebührenbemessungsgrundlage erweitert wird, im Zeitpunkt der Erteilung der Banbewilligung ein. Strafbestimmungen: Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Gebühr verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu S 3.000,- oder mit Arrest bis zu 2 Wod1en geahndet. 262

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