An- und Abmeldepflicht: Wer sich einen Hund anschafft oder mit einem Hund in das Stadtgebiet von Steyr zuzieht, hat dies innerhalb von 2 Wochen dem Magistrat Steyr (Stadtsteuer• amt) mitzuteilen. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des 3. l\Ionats nach ihrer Geburt als an• geschafft und sind somit ebenfalls zu melden. Jeder Hund, welcher abgeschafft, abhandengekommen oder eingegangen ist, ist binnen 2 Wochen h ernach beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) im Interesse · des Hundehalters und Steuerpflichtigen abzumelden; desgleichen eine Veräußerung des Hundes, unter Angaben des Namens und des Wohnortes des Erwerbers. Auskunftspflimt: Jeder, der über ein Grundstück verfügt, also insbesonders die Hauseigentümer und Hausverwalter oder deren Stellvertreter, sind verpflichtet, den Organen des Magistrates auf Befragen über die auf ihrer Liegenschaft gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Dieselbe Verpflic;htung haben auch die Haushaltungs- bzw. Betriebsvor~tände sowie jeder sonstige Hundehalter. Fälligkeit der Abgabe: Die Abgabepflicht entsteht im Zeitpunkt der Beschaffung eines· Hundes oder des Zuzuges mit einem Hund in das Stadtgebiet Steyr. Die Hundeabgabe ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Beschaffung bzw. des Zuzuges des Hundes binnen einem Monat nach dem Tag der Anmeldung (Erfassung) des Hundes zu entrichten, ansonsten ist die Abgabe _jährlich am 1. Jänner fällig und innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres unaufgefordert zu entrichten. Ueber die Entrichtung der Abgabe wird eine Zahlungsbescheinigung zusammen mit der Hundemarke ausgefolgt. Säumnisfolgen: Wird die Abgabe nicl1t rechtzeitig entrichtet, so treten die gesetzlicl1en Sä,mmisfolgen ein, wird die Anmeldung des Hundes niclit rechtzeitig vorgenommen, so wird ein Verspätungszusclilag eingehoben, allenfalls eine Verwaltungsstrafe nach _Maßgabe des Gesetzes verhängt. Befreiung von der Hundeapgabe: Ueber Antrag lcann Befreiung von der Hundeabgabe gewährt werden, für Hunde, a) die zur Führung Blinder verwendet werden oder zum Schutz oder zur Hilfel eistung hilfloser Personen (von Invaliden) geeignet und hiefür ausgebildet sind, b) welcl1e als Schutz für Organe konzessionierter Uewachungsbetriebe notwendig sind. 7. MOLLABFUHRGEBOHR Rechtsquellen: 0. -d . Müllabfuhrgesetz vom 11. 3. 1959, LGBI. Nr. 15/59, Müllabfuhrordnung und Miillahfuhrgebührenor<lnung cl er Stadt Steyr vom 4,. 12. 1959. Gebührenpflicht Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die gemeindliche Müllabfuhr wird von den Eigentümern der an diese angeschlossenen Liegenscliaften eine Müllabfuhrgebühr ~ingehoben, und zwar a) hei wöchentlich einmaliger Abfuhr S 72,- und b) b.ei wöchentlich zweimaliger Abfuhr S 144,- pro Mülltonne und Jahr. 259
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