Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1960

5. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, so sie Erwerbszwecken dienen, Puppen- und Marionettentheater, Vorführungen von Bildstreifen; 6. Theatervorstellungen, Ballette; 7. Konzerte nnd sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, R ezitationen, Vorführungen der Tanzkunst . Abgabeschnldner ist der Veranstalter (Unternehmer) der abgabepl:lichtigen Veranstaltung. Wer zur Anmeldung einer Lustbarkeit ver:1flichtet ist, ohne selbst Veranstalter (Unternehmer) zu sein, haftet neben diesem als Gesamtschuldner für die entstandene Steuerschulei. Abgaben-Kontrolle: · Der Veranstalter (Unternehmer) sowie auch der Lokalinhaber sind verpflichtet, den beauftragten Beamten des Magistrates jede Auskunft über maßgebende Umstiinde zu erteilen, ihnen Einblick in die diesbezüglichen Bücher und Belege zu gewähren, die Eintrittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für dle Lustbarkeit benützten Raum zu gestatten und einen entsprechenden Platz darin zu überlassen. Zuwiderhandlungen gegen die erwähnte Lustbarkeitsabgabeordnung werden als Venraltnngsübertretungen bestraft; außerdem ist im Falle von Aligabenversäumnissen od er bei verspäteter Abrechnung von Lustbarkeiten mit den im Abgabenerhebungsgesetz vorgesehenen Sä11mnisfolgen zu rechnen. 6. HUNDEABGABE Rechtsquellen: Hundeabgabegesetz vom 14. 12. 1949, LGBI. für Oberösterreich Nr. 14/50, Hundeabgabeordnung 1e r Stadt Steyr vom 28. 2. 1950. Abgabepflicht: Das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden, einschließlich von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes · oder Erwerbes notwendig sind, unterliegt der Hundeabgabe nach Maßgabe der oben erwähnten Vorsduiften. Als Halter aller iu einem Haushalt oder ju einem Betriebe gehaltenen Hunde, gilt cl er Haushalts- bzw. der Betriebsvorstand. Auch wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, 1-,enu er nicht nachweist, daß für den Hund in einer anderen Gemeinde bereits die laufende Hundeabgabe entrid1tet wurde. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe. Bei einem Wechsel des Halters oder bei Beschaffung eines n euen Hundes anstel.le eines verendeten Hundes oder bei Zuzug eines Halters an s einer anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahr bereits entrichtete Abgabe angeredmet; ein allenfalls sich hi e rbei ergebender Ueberschuß wird nicht erstattet. Ars Nachweis der entrid1teten Hundeabgabe werden Hundemarken ausgegeben. Den Hundehaltern i st es zur Pflicht gemacht, dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde außerhalb des Hauses diese Marken sichtbar tragen. Höhe der Steuer: Die Höhe der Steuer wird jährlid1 Yom Gemeinderat festgesetzt und beträgt de rzeit für: a) Wachthunde und Hunde, die zur Ausübnng ein es Berufes oder Erwerbes notwendig sind, S 20.-; h) sonstige: für Männd,en S 40.- und für W-~ibchen S 60.-- Hält ein Abgabenschuldner innerha lb des Stadtgebietes mehrere Hunde, so ist für den ersten Hund die Abgabe nach dem obigen Sa,z zu entrid1ten; für jeden weiteren Hund erhöht sich die Abgabe um 50 Prozent. Wachthunde aiud Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben sowie rnn alleinstehenden Objekten notwendig und hiefür geeignet, beziehungsweise ausgebildet sind. Als alleinstehende Objekte gelten sold1e Gebäude, die vom nächsten ständig bewohnten Gebänd e mehr als 100 Meter entfernt liegen. 258

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