4. GETRÄNKESTEUER Rechtsquellen: Gemeiude-Getränkesteuergesetz vom 1,1. 12. 1949, LGB l. für Ober - österreich Nr. 15/50, Gcmeinde-Getränkesteuerordnuog der Stadt Stey1· vom 28.2.1950. Steuerpflicht: Die entgeltliche Abgabe von Wein, weiuäbulicb~n und weiuhaltigen Getränken, Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, Mosten, Triokbranntwein, Mineralwasser künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao, Kaffee, Milchmixgetränke (auch Ei~kaffee und Eisschokolade), Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr, unterliegt der Getränkesteuer. Zur ' En!'f'ichtung der Getränkesteuer ist verpflich1et, wer Getränke entgeltlich au den l e tzten "V:erbraucher abgibt. Höhe der Steuer: Die Steuer be trägt 10 v. H. des Entgeltes (Kleinhandelspreises) der angegebenen Getränke. Unter Kleinhandelspreis ist das Entgelt z-u verstehen, da s dem Verbraucher ausschließlich der Getränkesteuer berechnet wird. Ist in das Entgelt die Getränkesteuer bereits eingeredrnet, so ist der VersteueruJ1g das Entgel t abzüglicli der Getränkesteuer zugrunde zu legen. Zum steuerpflichtigen Kleinhandelspreis gehören auch die Verbrauchssteuern des Bundes oder des Landes, gleichgültig oh sie gesondert in Rechnung gestellt sind oder nicht. Bei der Berechnung der Getränkesteuer darf für übliche Beigaben, d eren Preis herkömmliclierweise im Preis für das Getränk mitenthalten ist (z. B. Zurker und Milch im Kaffee, Zitronen bei Tee), nichts abgezogen werden. Dagegen gehört Jas· Bedienungsgeld nicht zum Kleinhandelspreis. WirJ die Getränkesteuer io das Entgelt eingerechnet, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, seine Gäste bzw. Kunden auf die Anredmung der Steuer in geeigneter Wei se (Aushang, Vermerk auf der Speise- bzw. Getränkekarte n . dgl.) aufmerksam zn machen. Bei Fehlen dieses Hinwei ses wird die Steuer nach Jem gesamten Entgelt berechnet. Anmeldung: Wer steuerpflichtige Getriinke abgibt, hat dies binn en zwei Wochen beim :Hagistrat (Stadtsteueramt) anzuzeigen. Fälligkeit: Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Abgabe steuerprlichtiger Getränke. Der Steuerpflichtige hat über die angegebenen steuerpfli~tigen Geu-änke entsprechende Aufschreibnngen zu führen und bis zum Zehnten des folgenden Monats die Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden i,t, beim Magistrat (Stadtsteueramt) oach Art, Menge und Kleinhandelspre is mittels einer Getränkesteuererklärung anzumelden und die dafür erwachsene Steuer bis zum gleichen Termin ·zu entrid1ten . Steuererklärungsformulare sind be im Stadtsteueramt erhältlicli. Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch d iese Steuerordnung auferlegten Pflichten nicht erfüllt, insbesondere die Meldung über die von ihm abgegebenen steuerpflichtigen Getränke nid1t rechtzeitig oder nicht vollständig er stattet, kann die Stenerchnld geschätzt we rden. Säumniszuschlag: Wird die Steuer nid1t red1tzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages für den Steuerrürkstand ein Säumniszuschlag von !! Prozent und außerdem bei nicht termingemäßer Vorlage der Erklärung ein Verspätnngszuschlag bis zn 10 Prozent zu rechnen . Außerdem hat der Steuerpflichtige die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen. Strafbestimmungen: Zuwiderhandlungen gegen diese Getriinkesteuernrdmmg werden als Verwaltung~- iihertretungen bestraft. 256
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2