Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1960

g) Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters oder sei• ues Ehegatten im Betrieb gewährt worden sind. h) Gewinnanteile, die an persönlich haftende Geseilschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, auf ihr e nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die fiir eine Beschäftigung der Ehegatten dieser Gesellschafter im Be.trieb gewährt worden sind. i) Gehälter -und sonstige Vergütungen jeder Art., die für eine Beschäftigung des Ehegatten des Unternehmers oder Mitunternehmers im Betrieb gewährt worden sind. j) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einem im § 1, Abs. 2, Ziffer 2 und Abs. 4 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Unternehmen an wesentlich Beteiligte oder an ihre Ehegatten für eine Beschäftigung im Betrieb· ge• währt worden sind. k) Beträge, die an Lehrlinge bezahlt werden, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsgemäße Ausbildung erfahren. 1) Beträge, die an Arbeitnehmer b ezahlt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des lnvalideneinstellnngsgesetzes beschäftigt werden. Kriegerswitwen fallen nicht darunter, deren Bezüge sind lohnsnmmensteuerpflichtig. m) Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangene oder ent• gehende Einnahmen ode r für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt worden sind; z. B. Zahlungen für vorzeitige Vertragsauflösungen, Kapitalsabfindun• gen für verdiente Pen sionsansprüche, Entschädigungen für ,·orzeitige Aufgabe einer Dienstwohnung, Zahlungen an ein Vorstandsmitglied für Verlust der äußeren Stellung anläßlich ein e r Fusion. Dagegen fallen U rla-ubeutschädigungen, Urlaubsgelder, Bilanzgelder, Feiertagsentlohnungen 1md sonstige Lohnbezüge nicht darunter und sind lohnsummenste uerpflichtig. (Siehe auch Absatz p). n) Kurzarbeiterunterstützungen gemäß Abschn. 4 des Arbeitslosenversicherungs• gesetzes, BGill. Nr. 184/1949, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. Juli 1954, BGB!. Nr. 174/1954 gezahlten Schlechtwetterentschädigungen. o) Freiwillige Trinkgelder, die nicht vom Arbeitgeher, sondern von einem Dritteu gelei ste t werden. p) Sonstige, fosbesondere e inmalige Bezüge, die neben eiern l aufenden Arbeitslohn aus demselben Dienstverhältnis gezahlt werden, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres S 2.100.- nicht übersteigen . Dieser Fr-:iihetrag gebührt auch dann nur einmal, wenn der Arbeitn ehmer in mehreren Dienstverhältnissen steht. 5. (1) B ei Betrieben, deren Lohnsumme (d. i . clie Lohnsumme aller im österr. Staatsgebiet gelegenen Betriebss tätten zusammengerechnet) im Kalenderjahr den Betrag von S 60.000.- nicht über s t eigt, bleibt von d er Jahreslohnsumme ein Betrag von S 18.000.- steuerfrei . Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Jahres bestanden, so ermäßigen sich die Beträge entsprechend. Bei den monatlichen Lohnsununensteu e r e rklärungen könn en demgemäß S 1500.- von d er monatlichen Lohnsumme s teuerfrei abgesetzt werden, wenn diese den Betr-ag von S 5000.- nicht üb erschreit e t. Maßgebend für clie endgültig zu zahlende Steuer ist j edoch die Jahreslolrnsumme. · F ür Betriebe, deren Jahreslohnsumme voraussichtlich S 60.000.- überschre itet, empfiehlt es sich desh a lb, bei den monatlichen Zahlungen S 1500.- nicht abzusetzen, auch wenn die Lohnsumme in eiern in Frage kommenden Kalenclen;uonat ausnahmsweise nicht höh er als S 5000.- war. , (2) Werden in mehr eren Gemeinden Betriebss tätten unt e rhalt en , so i st rl er Freibetrag nach dem Verhältnis der in den ei'llzelnen Gemeinden gezah lt en Lohnsumme aufzuteilen. ~etbteiteu 6ie beu 6tei)tet Q;efd)iiftts::Stalenber ! 255 ·

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