Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1960

ein Verspätungszuschlag bi s zu 10 Prozent des Steuerbetrages festgesetzt werden. Wird di e Steuer nicht rechtzeitg entrichtet, so ist mit Ahlauf des Fälligkeitstages e in Säumniszuschlag von 2 Prozent verwirkt. Der Säumniszuschlag ist auch dann verwirkt, wenn Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht spät„stens eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingehracht werden. Der Steuerpflichtige hat weiters die ents t ehenden Mahngebühren und Zwangsvoll str eckungskosten zu tragen. . 2. Besteuerungsgrundlage . ist d.ie Bruttolohnsumme, die in j eclem .Kalenclermonal an die Arbeitnehmer cler in cler Gemeincle gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Zur Lohnsumme gehört grundsätzlich auch der Wert der Naturalbezüge (Sachbezüge - Wohnung, Kleidung, Verköstigung usw.) nach den A'nsätzen, wie sie j eweils für clie Sozialversicherung Gcltnng haben. Unter Arbeitnehmer cl~r Be triebsstätte sind Arbeitnehmer zu verstehen, deren Tätigkeit in cler Betriebsstätte ihren Mittelpunkt hat. Zur Lohnsumme gehören auch di e an auswärts beschäftigte Arbeitnehmer geleisteten Vergütungen. · Die Vergütungen sin cl grundsätzlich cler Betriebsstätte zuzurechnen, mit der die A rbei tnehmer überwiegend betrieblich verbunclen sind. Das wird in der Regel die Betriebsstätte sein, von der aus die auswärtigen Arbeiten begonnen und gel eitet werclen. 3. Lohnsummensteuerpflichtig sind: Alle Vergütungen an Arbeits löhnen im Sinne cles § 19 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 (BGBI. Nr. lil954). Dazu gehören: Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen · uncl anclere Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis, wie Gleichengelder, U rlaubsent• 1,chädigungen, Bilanzgelder, Weihnachtszulagen, Vergütungen für · Diensterfindungen usw. einschließ lich d er Entlohnung für Ueberstunclen, Ueberschichten, Sonn- und J?eiertagsarbeit, Nachtarbeit u sw. Die Begünstigung für Uebers tundenzu sch läge bei der Lohnsteuer gilt auch bei der Lohnsummensteuer. Femer gehören zur Lohnsumme: Die Entlohnungen für A ushilfskräfte, wie Ayshilfskellner, Gelegenheitsar• heiter, Bedienerinnen, Reinigungsfrauen, Stundenbuchhalter, Taglöhner, Heimarbeiter, nichtselbständige Musiker usw. Ebenso gehört cler Wert der Gelegeuheitsgeschen·ke sowie die an Arbeitnehmer ausgezahlten oder gutgeschriebenen Gewinnanteile zur Lohnsumme. Vergütungen, clie durch hesonclere Bes.timmuu gen von der Lohnsteuer befreit sind, sind unter den gleiche.11 Voraussetzungen auch von der Lohnsummensteuer befreit (Jubilänmsgesd,enke, Fehl ge ld entschäcl.igungen und einma lige Zuwen· dungen bis zur jeweiligen lohnsteue rfr eien Grenze) . Diese Bestimmung gi lt nur für sach liche Steuerbefreiungen. Persön lid1 e Steuerbefreiungen (Eintragungen auf der Lohnsteuerka r te, die bei cler Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind), fallen clagegen unter die Lohnsummcnstenerpflicht. ·Die Pflichtbeiträge clcr Arbeitnehmer zur gesetzlichen Sozialversid1erung sowie zu gesetzlich en Interessenvertretungen, cler \V ohnbauförclernngsbei trag usw. unt erl i egen de r Lohnsummensteuer und clürfen aus der Beredrnungsgrundlage nicht ausgeschieden werden. Wird clen im Baugewerbe und in den Baunebengewerben tätigen Arbeitnehmern U rl aubsgeld nach eiern Markenverfahren gewährt, so gehört das gesamte Urlaubsgeld zur Lohnsumme cles Unternehmens, <la s die Au shäncl i gun g des Urlaubsgeldes an den Arbe itn ehmer bewirkt. Die Aufwendungen zum Erwerb cler Urlaubsmarken gehören nicht zur Lohn - s11n1me. 4. Lohnsummensteuerfrei sind, bzw. nicht zur Lohnsumme gehören: a) Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- uncl Waisengelder und andere Bezüge und Vortei le für eine frühere Dienstleistung. b) Durchlaufende Gelder und Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden. (Auslagenersa tz). c) Fahrtkostenvergütungen, Tages- uncl Nächtigungogelder, soweit sie die tatsäd, - lidrnn Aufwendungen nid1t übersteigen und lohnsteuerfrei sind. cl) Die gesetzlid1 en Kinder- und Wohnungsbeihilfen uncl die kollektivvertr'aglich gewähr t en Schmutz-, Ersdnvernis- ocler Gefahrenzula gen, soweit sie auf Grund der Entscheiclung des BMfF. als lohnsteuerfrei erklärt wurden. e) In Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge · für Mehrarbeit , wenn sie wöchentlich S 30.- (monatlich S 130.-) nicht ijbersteigen und soweit sie auf Gruncl gesetzlicher Vorschriften ocler kollektivvertraglich gewährt werden. f) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- uncl Nachtarbeit, wenn clie steuerpflichtigen Bezüge für clie Norma larbeitszeit cles einzelnen Arbeitnehmers jährlich S 46.800.- nicht übersteigen und soweit sie auf Grund der Entscheiclung cles BMfF. als lohnsteuerfrei erklärt wurden. 254

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