Gehört der Gegens taud mehr er en (Gesamthandgemeinschaft, Bruchteilsgeme iuschaft), so sind diese Personen Gesam tschnldner, d. h. es steht der Steuerbehön.le frei, an welchen der Gesamtschuldn er sie sich halten will. Die Steuerhaftung b es t eht in einer persönlid1en und einer dinglichen Haftn1g.. Neben dem Steuersdmldner h-aften als Gesamtsdmlduer (grundsätzlich mit ihrem ganzen Vermögen): a) der Nutznießer und d e r Nießbraucher, b) wenn die Betriebsmittel oder Gebände ein es land- und forstwirtschaftliclu:11 Betriebes einem anderen al s dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer de r Betrie bsmittel oder Gebäude für den auf cli cse entfallenden . Steuerbetrag. · Die dinglid1e Haftung bedeute t , daß die Grundsteuer auf dem Grundstück als öffentliche Last ruht u. gegen den jeweiligen Eigentümr.r des Grundstückes geltend gemacht werden kann. Einheitswerlverfah;en: Für die Bes teuerung ist de r Einheitswert maßgebend, welcher nach den Vorschriften d es Bewertn~gsgese t2ies 1955 vom 13. 7. 1955', BGB!. Nr. 148, für d en Steuergegenstand festgestellt worden ist . Gegen den Einheitswe rtbesd1eid ist das Re chtsmittel der Berufung vorgesehen, welches binnen 1 Monat b eim zuständigen ' Finanzamt einzubringen ist. Über di e Berufung entscheidet die Finanzland esdirektion, wenn wede r ein Grund zur Zurückweisung des Rechtsmittels noch e in ·Anlaß · zur Zurückstellung wegen Formgehrechens durch das Finanzamt se ihst oder von di esem kein red1tskräft iger vorläufige r Einspruchsbescheid erla ssen wurde .. Steuermeßverfah•·eu: Bei d er Berechnuug d er Grunds t eu e r ist zu e r s t der Steuermeßbetrag zu bilde n . Dieser wird durd1 Anwendung e ines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert ermittelt. · Die Festsetzung der Steuerbeträge erfolgt ebenso wie die Feststellung der Einheitswerte durch das Finanzamt. Steuerfest~elzungsverfahren: Das Steuerfestsetzungsverfahren obliegt der Gemeinde, die den Steuermeß - bescheid des Finanzamtes dem Grund steuerbesd1eid zugrunde zu legen hat. Die Anfechtung des Grundsteuerbescheides e rfolgt mittels Berufung beim Magistrat. Der Grund s teuerbescheid hat Dauerwirkung. Der Jahr esbetrag der Steuer wird nach einem Hundertsatz des Steuermeßbetrages berechnet (Hebesatz). Die Hebc - sätze werden von der Gemeinde für das Kalenderjahr festgesetzt. Der Hebesa tz beträgt derzeit in Steyr für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 4,00 von Hundert (Grundst eu er A) und für Grund stücke 420 von Hnndert (Grundsteuer B) . Da sich jedoch teilweise auf Grund des Bewertungsges~tzes 1955 ermäßigte Steuermeßzahlen ergeben und dadurch Grundsteuerausfälle eingetreten wären, wurde in § 31 des Grundsteuergesetzes 1955 festgelegt , daß der J ahresh etrag 1955 als Meßbetrag der Steuer dort weiter einzuheben ist, wo sid1 nicht infolge ei,rnr Wertsteigerung des Steuergegenstandes ein Einheitswert ergibt, der ·den bisheri gen Einheitswert um ein Vielfaches übers teigt. Entnid1tung der Grundsteuer: Die Grunds teuerschuld entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahr es. für da s die Steu er erhoben wird. Vom Entstehen d'er Grundsteuersdmld ist die Fälligkeit zu unterscheiden, das ist der Zeitpunkt, an dem die fest gesetzte Steuer zu ent'. richten is t. Die Grundsteu e r wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zn jo ein em V ierte l ihres Jahres b etrages fällig. 252
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